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Veranstaltungsservice - Koordination von Großveranstaltungen

Kurzbeschreibung

Das Team des Veranstaltungsservice ist zentraler Ansprechpartner für private und gewerbliche Veranstalter.

Beschreibung

Das Team koordiniert die für Veranstaltungen notwendigen Genehmigungen und Abstimmungen mit den beteiligten Stellen der Stadtverwaltung.

Aktueller Hinweis zur Durchführung von Umzügen zu Sankt Martin

Alle Jahre wieder werden traditionell zu Sankt Martin von den verschiedensten Einrichtungen Umzüge veranstaltet.
Um einen sicheren Verlauf der Umzüge zu gewährleisten, sind einige Punkte zu beachten:

Grundsätzlich handelt es sich rechtlich um eine genehmigungspflichtige „übermäßige Straßenbenutzung“, da hier die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden.

Die zum § 29 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ergangene Verwaltungsvorschrift stellt jedoch klar, dass „ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen NICHT im oben genannten Sinne erlaubnispflichtig sind.

In Abstimmung mit der Polizei - und in analoger Anwendung der entsprechenden Vorschriften für Volkswanderungen - sind Martinsumzüge somit erst erlaubnispflichtig, wenn

  • insgesamt mehr als 500 Personen teilnehmen und/oder
  • das überörtliche Straßennetz (Kreisstraßen, Landesstraßen und Bundesstraßen) beansprucht wird.

Fällt Ihr Martinszug NICHT unter die oben beschriebene Erlaubnispflicht, dann beachten Sie bitte folgende Empfehlungen, deren Befolgung der Sicherheit der Teilnehmer dient:

  1. Sofern vorhandene Gehwege für die Durchführung des Martinsumzuges nicht ausreichen, ist es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich, nur die äußerste rechte Fahrbahnseite zu benutzen. Dabei sollten maximal drei Personen nebeneinander gehen.
  2. Anfang und Ende des Umzuges sollten durch besonders gekennzeichnete Fahrzeuge (Anfangs- und Schlussfahrzeuge) oder Personen, ggf. auch an den Seiteneinmündungen, die sich entlang der Umzugsstrecke befinden, kenntlich gemacht werden. Die Kennzeichnung muss ausreichend auffallend und gut sichtbar sein. Bei den Begleitfahrzeugen kann z. B. gelbes Blinklicht (Warnblinklicht) eingeschaltet sein und begleitende Personen sind mit Warnwesten auszurüsten.
  3. Umzüge sollten während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern nach vorne durch nicht blendende Leuchten mit weißem Licht und nach hinten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht kenntlich gemacht werden.
  4. Es sollte eine ausreichende Anzahl von zuverlässigen Ordnungskräften eingesetzt werden, die darauf achten, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen der Teilnehmenden am Martinsumzug und anderer Verkehrsteilnehmenden eingehalten werden. Die Ordnungskräfte sind nur gegenüber den Veranstaltungsteilnehmenden weisungsbefugt und haben keine polizeilichen Befugnisse. Zudem sind die Ordnungskräfte in geeigneter Weise (z. B. durch Armbinden oder Warnwesten) kenntlich zu machen.
  5. Bereits im Vorfeld des Martinsumzuges sollten die einzusetzenden Ordnungskräfte in ihre Aufgaben eingewiesen und auf etwaige Besonderheiten des Streckenverlaufes hingewiesen werden. Dies gilt auch für die Teilnehmenden.
  6. Es ist darauf zu achten, dass die Teilnehmenden des Martinsumzuges kein Vorrecht im Straßenverkehr genießen und sich an die Straßenverkehrsvorschriften halten müssen.
  7. Teilnehmende Pferde müssen durch deren Bezugsperson betreut werden.

Ferner wird empfohlen:

  1. Bei nicht städtischen Einrichtungen der Abschluss einer Veranstalterhaftpflichtversicherung für den Martinsumzug mit einer Rahmendeckungssumme von 250.000 €,
  2. bei der Teilnahme von Pferden eine Tierhalterhaftpflichtversicherung des Eigentümers und
  3. für alle Fälle - den Einsatz eines Sanitätsdienstes einer anerkannten Sanitätsorganisation.

Sollte eine polizeiliche Begleitung des Umzuges gewünscht sein, setzen Sie sich bitte per E-Mail mit der Polizeiinspektion 7 (Leverkusen) unter PI7_Einsatz.Koeln@polizei.nrw.de in Verbindung, falls im Vorfeld noch keine Kontaktaufnahme durch Sie erfolgt ist. Begleitet die Polizei Ihren Martinsumzug, ist deren Anweisungen Folge zu leisten.

Wenn Ihre Veranstaltung nach den obengenannten Regelungen erlaubnispflichtig ist, werden die eventuell notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durch den Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr geprüft.

Für die Antragsstellung kontaktieren Sie bitte: 
Marketing und Veranstaltungsmanagement - Abteilung 180

Bei konkreten Fragen zu den eventuell erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen:
Ordnung und Gewerbe - Abteilung 361

 

Unser Service für Sie:

Sie möchten ein Straßenfest, einen Trödelmarkt oder eine größere Veranstaltung organisieren und wissen nicht, welche Genehmigungen notwendig sind? Dann wenden Sie sich an uns! Wir helfen Ihnen auf dem Weg durch die Verwaltung gerne weiter und verkürzen Wege und Abläufe in Ihrem Sinne.

Damit wir einschätzen können, welche Anträge in Ihrem Fall erforderlich sein könnten, senden Sie uns bitte das ausgefüllte Formular Veranstaltungsanfrage (siehe Downloads).

Dieses PDF-Dokument können Sie uns gerne per E-Mail senden, zusammen mit einem Aufstellplan und Programmablauf/Kurzbeschreibung.

Es gibt eine Vielzahl von Anträgen und Vorschriften, die bei einer Veranstaltung möglicherweise zu beachten sind. Genauere Informationen und die gängigsten Antragsformulare und Merkblätter finden Sie unter dem Punkt "Erforderliche Unterlagen" sowie unter "Downloads/Links". Wir senden Ihnen die Formulare und notwendigen Informationen auf Wunsch auch gerne per E-Mail zu.

Zögern Sie nicht, uns um Rat und Unterstützung zu bitten. Wir helfen Ihnen bei Fragen, der Auswahl der Anträge, den notwendigen Unterlagen und sonstigen Themen gerne weiter!

Folgende Anträge und Merkblätter könnten für Ihre Veranstaltung wichtig sein (Aufzählung nicht abschließend). Sie stehen unter Download/Links auf dieser Seite als PDF-Dokumente zur Verfügung.

Für die Nutzung öffentlicher Flächen wie zum Beispiel Straßen, Marktplätze und Fußgängerzonen benötigen Sie:

  • Antrag auf Sondernutzung
  • und gegebenenfalls Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO

Für die Sperrung von Straßen, Einrichtung von Umleitungen, Genehmigung von Schützen- und Straßenumzügen sind erforderlich:

  • Antrag auf Erlaubnis auf nach § 29 StVO
  • Versicherungserklärung
  • Veranstaltererklärung

Wollen Sie während eines Festes Musik abspielen, müssen Sie neben den Gebühren für die GEMA (die Sie direkt an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte entrichten) auch eine Beschallungs- beziehungsweise Musikgenehmigung beantragen:

  • Antrag auf Musik-/Beschallungsgenehmigung (AG LImSchG)

Sie beabsichtigen, bei Ihrem Fest auch Speisen und Getränke anzubieten? Hierzu benötigen Sie eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz:

  • Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs (Gestattung GastG)

Was Sie beim Umgang mit Lebensmittel beachten sollten, entnehmen Sie bitte diesem Merkblatt:

  • Hinweise für die Abgabe von Lebensmitteln durch Verkaufsstände auf Märkten und Volksfesten

Sie möchten andere Menschen über Ihre Veranstaltung informieren? Sie können dies über Plakate und Dreieckständer erreichen. Hierzu reichen Sie neben einer Liste mit den Standorten für Plakate auch dieses Formular ein:

  • Antrag für die Plakate

Ihr Fest soll von einem Feuerwerk gekrönt werden? Dann benötigen Sie:

  • Feuerwerksgenehmigung

Für Veranstaltungen, die in der Fußgängerzone stattfinden, reichen zum Auf- beziehungsweise Abbau vielfach die Ladezeiten der Fußgängerzonen nicht aus. Daher empfiehlt es sich, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen:

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO

Findet Ihre Veranstaltung an einem Sonntag statt, so benötigen Sie unter Umständen eine Festsetzung nach der Gewerbeordnung. Die notwendigen Informationen dazu finden Sie hier:

  • Festsetzung nach der Gewerbeordnung

Diese Unterlagen können Sie vorzugsweise eingescannt per E-Mail mit und den dazugehörigen Anlagen an 18-veranstaltungskoordination@stadt.leverkusen.de senden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen