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Festsetzung von Veranstaltungen

Kurzbeschreibung

Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte werden auf Antrag des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festgesetzt. 

Beschreibung

Sie können als veranstaltende Person

  • Messen,
  • Ausstellungen und
  • Märkte

festsetzen lassen.

Das bedeutet, dass Sie von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Gesetzes über Sonntage, Feiertage, Gedenktage und Trauertage, des Arbeitszeitgesetzes und der Gewerbeordnung befreit sind. Sie können den Antrag als gewerbetreibende Person (natürliche oder juristische Person) stellen. Die Festsetzung umfasst Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung. Soweit keine Belange des öffentlichen Interesses entgegenstehen, können Märkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden.
Messen und Ausstellungen jedoch nur für die innerhalb von 2 Jahren vorgesehenen Veranstaltungen.
Der Antrag auf Festsetzung einer Veranstaltung liegt in Ihrer Entscheidung. Allerdings unterliegen nicht festgesetzte Veranstaltungen den allgemeinen Vorschriften, zum Beispiel der Reisegewerbekartenpflicht, dem Ladenöffnungsgesetz, dem Arbeitszeitgesetz und dem Sonn- und Feiertagsschutzrecht. Möchten Sie davon Ausnahmen beantragen, müssen Sie dies bei den jeweils zuständigen Behörden tun. Eine Festsetzung ersetzt diese Einzelgenehmigungen. Sie erhalten aus einer Hand die Marktprivilegien. Allerdings haben Sie bei einer Festsetzung auch besondere Pflichten zu beachten.

Folgende Unterlagen sind vollständig einzureichen:

  • Ein formloser Antrag mit Angaben über die Art der Veranstaltung, das Datum der Veranstaltung, die Öffnungszeiten sowie den Veranstaltungsort
  • Ausstellerverzeichnis (mindestens 12 Anbieter) mit genauer Angabe des Namens, der Anschrift und des Warenangebotes
  • Mietvertrag bzw. Sondernutzungserlaubnis
  • Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (Einwohnermeldeamt)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Einwohnermeldeamt)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes des Wohnsitzes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes des Wohnsitzes (Diesen Auszug erhalten Sie ausschließlich auf der Homepage des Vollstreckungsportals der Länder. Sofern Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Leverkusen, Abteilung Schuldnerverzeichnisse)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichtes am Wohnsitz
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
  • Kopie der Teilnahmebedingungen
  • Gewerbeanmeldung

Ist der Veranstalter eine juristische Person, wie zum Beispiel eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, müssen die Unterlagen sowohl von der juristischen Person, wie auch von den Geschäftsführern vorgelegt werden. Bei eingetragenen Vereinen sind die Unterlagen von dem Verein und von dem 1. Vorsitzenden vorzulegen.

Für beides gilt: Die persönlichen Voraussetzungen werden nur alle 3 Jahre geprüft und die Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist. In der Regel müssen Anträge 4-6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden, damit eine termingerechte Antragsbearbeitung sichergestellt wird. 

Sie müssen eine der folgenden Veranstaltungen durchführen:

  • Messe
  • Ausstellung
  • Großmarkt
  • Wochenmarkt
  • Spezialmarkt
  • Jahrmarkt
  • 300,00 EUR - 750,00 EUR - je nach Verwaltungsaufwand

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen