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Führerschein – Pflichtumtausch gem. EU-Richtlinie 3

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Beschreibung

Seit dem 19. Januar 2013 haben Führerscheine in der Europäischen Union einen einheitlichen Standard.

In den kommenden Jahren müssen rund 40 Millionen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, schrittweise ersetzt werden. Die Umtauschpflicht betrifft graue und rosafarbene Führerscheine sowie Kartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurden.

Bei den grauen und rosafarbenen Führerscheinen, sofern sie noch in Gebrauch sind, ist für die Umtauschfrist das Geburtsjahr ausschlaggebend.

Wenn Sie Ihren alten Führerschein bereits in einen Kartenführerschein umgetauscht haben, ist das Ausstellungsjahr dieses Kartenführerscheins für die Umtauschfrist maßgeblich. Die genauen Umtauschfristen finden Sie unter "Fristen zum Pflichtumtausch".

Hintergrund der Umtauschpflicht durch die Europäische Union ist der Wunsch nach einem einheitlichen und fälschungssicheren Führerscheindokument. Ziel ist es, dass ab dem 19. Januar 2033 alle Inhaberinnen und Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland in der Datenbank des Kraftfahrt-Bundesamtes erfasst sind.

  • Gültiges Ausweisdokument
  • Bisherigen nationalen deutschen Führerschein
  • Biometrisches Passbild (kann auch gegen eine Gebühr von 6,00 € vor Ort aufgenommen werden)

Fristen zum Pflichtumtausch:

Bis zum 19. Januar 2033 müssen nach einer EU-Richtlinie alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine in das aktuelle Führerscheindokument mit Befristungsdatum umgetauscht werden.

In Deutschland soll der Umtausch gestaffelt im Zeitraum 19. Januar 2022 bis 19. Januar 2033 erfolgen.

Wann Ihr bisheriger Führerschein ungültig wird und zuvor umgetauscht werden muss, können Sie den nachfolgenden Tabellen entnehmen.

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

 

Geburtsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

vor 1953

     19.01.2033

1953 – 1958

     19.01.2022

1959 – 1964

     19.01.2023

1965 – 1970

     19.01.2024

1971 oder später

     19.01.2025

 

 

II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

 

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

1999 – 2001

     19.01.2026

2002 – 2004

     19.01.2027

2005 – 2007

     19.01.2028

2008

     19.01.2029

2009

     19.01.2030

2010

     19.01.2031

2011

     19.01.2032

2012 – 18.01.2013

     19.01.2033

 

Fahrerlaubnisinhaberinnen und Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Die Gültigkeit des neuen Kartenführerscheins ist auf 15 Jahre befristet. Diese Befristung auf 15 Jahre betrifft nur den Kartenführerschein, nicht die Fahrerlaubnis. Nach Antragstellung wird der neue Kartenführerschein durch die Bundesdruckerei an Sie verschickt.

Gebühr für Führerscheinumtausch 30,40 EUR

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Zuständige Einrichtungen