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Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Kurzbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig Glücksspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung.
Onlinedienstleistung
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wenn Sie als Aufsteller*in von Geldspielgeräten einen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie zusätzlich eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 Gewerbeordnung für den jeweiligen Aufstellungsort.
Wer benötigt eine Erlaubnis?
- Der/die Aufsteller*in der Spielgeräte benötigt persönlich eine Erlaubnis, welche nicht übertragbar ist,
- bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG) ist für jeden Gesellschafter eine Erlaubnis erforderlich,
- bei juristischen Personen (GmbH/UG) beantragt die juristische Person die Erlaubnis, wobei die Unterlagen für die Zuverlässigkeitsprüfung von jedem/jeder Geschäftsführer*in einzureichen sind.
Sollten die Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle aufgestellt werden, muss hierfür eine separate Erlaubnis vorliegen (Spielhallenerlaubnis).
Damit Ihnen die Erlaubnis durch die zuständige Behörde erteilt werden kann, müssen Sie Ihre persönliche Zuverlässigkeit, die erforderliche Sachkunde sowie ein Sozialkonzept nachweisen können.
Die zuständige Behörde kann jederzeit Auflagen erteilen, sowohl Ihnen als auch dem/der Gewerbetreibenden, in dessen/deren Betrieb ein Spielgerät aufgestellt wird.
Zu beachten ist, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden darf. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung (ggf. Kopie der Vorder- und Rückseite),
- Gültige Aufenthaltsgenehmigung/Aufenthaltstitel (bei nicht EU-Angehörigen),
- Aktueller Registerauszug bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eines Amtsgerichtes eingetragenen juristischen Personen,
- Notarielle Beurkundung des Gesellschaftervertrages bei in Gründung befindlichen juristischen Personen (z.B. GmbH i.G.),
- Eintragungsnachweis im ausländischen Register mit beglaubigter deutscher Übersetzung bei ausländischen juristischen Personen,
- Nachweis über die Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer,
- Sozialkonzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde und/oder bei juristischen Personen bei der Gemeinde der Hauptniederlassung),
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O, zu beantragen bei der Hauptwohnsitzgemeinde).
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes,
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes (Wohnort- bzw. Betriebssitzgemeinde),
- Online-Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsportals des Amtsgerichtes,
- Auskunft von der Insolvenzabteilung des Amtsgerichtes.
Zu beachten ist, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit erst nach Erteilung der entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden darf. Ein eventueller Verstoß erfüllt einen Ordnungswidrigkeitentatbestand und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Wer Geld- oder Warenspielgeräte aufstellt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis – Allgemeine Aufstellerlaubnis – zu sein, handelt ordnungswidrig. Ebenso wer diese Geräte aufstellt, ohne dass für den Aufstellungsort die Unbedenklichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt wurde. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen geahndet werden.
Damit Ihnen die Erlaubnis nach § 33c Gewebeordnung erteilt werden kann, müssen Sie Folgendes nachweisen:
- Ihre persönliche Zuverlässigkeit: die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft. Der/die Antragsteller*in hat hierfür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beizubringen,
- Die erforderliche Sachkunde: Nachweis der Unterrichtung über die notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz,
- Ein Sozialkonzept: Konzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Maßnahmen dargelegt werden, wie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.
Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Tarifstelle 17.6
Entscheidung über die glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle
Gebühr: 50,00 bis 5.000,00 EUR
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Ordnung und Gewerbe - Abteilung 361
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- Miselohestraße 4
- 51379 Leverkusen
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- E-Mail:
361-ordnung@stadt.leverkusen.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 0214 406-36136
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