BIS: Suche und Detail

Geeignetheit des Aufstellungsortes für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit

Kurzbeschreibung

Wenn Sie als Aufsteller*in von Geld- oder Warenspielgeräten einen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes zum Aufstellen von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.

Beschreibung

Sie dürfen als gewerbetreibende Person Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn Ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist.

Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner*innen des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.

Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung festgelegt.

Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), dürfen Sie nur

  • in Beherbergungsbetrieben oder in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften, in denen Getränke oder Speisen an Ort und Stelle verzehrt werden,
  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
  • in Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher*innen aufstellen.

Ein Geldspielgerät dürfen Sie zum Beispiel nicht auf Volksfesten, Jahrmärkten, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- und Speisewirtschaften aufstellen, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.

Eine Ortsbesichtigung kann notwendig werden, wenn beispielsweise in den Räumlichkeiten erstmals Geräte aufgestellt werden sollen oder sich die Räumlichkeiten verändert haben.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  • Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs.1 Gewerbeordnung,
  • Aktuelle Gewerbeanmeldung,
  • Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des/der Vollmachtgeber*in),
  • Aktueller Registerauszug bei juristischen Person.

Hinweis:

Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Geeignetheitsbestätigung ist der Aufstellvertrag mit der/dem Gaststättenbetreiber*in für das Objekt auf dem Grundstück vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Umsatzbeteiligung gestaltet ist. Entscheidend ist, ob die monatlich zufließenden Umsätze variabel gemessen am Einwurf der Spieler*innen sind oder ein Festbetrag vereinbart wurde. Sollte sich die vertragliche Vereinbarung ändern, ist diese innerhalb von vier Wochen nachzureichen.

Wer Geld- oder Warenspielgeräte aufstellt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis – Allgemeine Aufstellerlaubnis – zu sein, handelt ordnungswidrig. Ebenso wer diese Geräte aufstellt, ohne dass für den Aufstellungsort die Unbedenklichkeit von der zuständigen Behörde bescheinigt wurde. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen geahndet werden.

Der Aufstellungsort eines Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit muss sich grundsätzlich nach §1 Spielverordnung in einer  

  • Schank- oder Speisewirtschaft, in der an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können oder
  • in einem Beherbergungsbetrieb, einer Spielhalle oder ähnlichem Betrieb sowie
  • einer Wettannahmestelle konzessionierter Buchmacher*innen

befinden, damit Ihnen die zuständige Behörde bestätigt, dass der Aufstellungsort geeignet ist.

Landesweite Rahmengebühr: Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW

Tarifstelle 12.4.2

Bearbeitung des Antrags auf Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 GewO)

Gebühr: 50,00 bis 2.500,00 EUR

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen