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Vergnügungssteuer
Kurzbeschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert.
Beschreibung
Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Ebenso werden spezielle Filmvorführungen besteuert. Die Steuer wird von der Kommune erhoben. Das Aufkommen fließt nur ihr zu.
Steuerschuldner*in ist grundsätzlich Halter*in der betriebenen Spielgeräte beziehungsweise Veranstalter*in der genannten Vergnügungen. Bei Spielgeräten wird die Steuer nach dem Spieleraufwand erhoben. Als Steuermaßstab dienen vielfach aber auch Pauschalbeträge, die nach typischen Merkmalen ermittelt werden, zum Beispiel der Raumgröße.
Weitere Informationen zur Vergnügungssteuer können Sie unter Downloads einsehen.
- Vordruck Selbsterklärung
- Anlage zur Vergnügungssteuererklärung
- Schriftliche Anzeige der erstmaligen Aufstellung beim Finanzamt
- Vergnügungsteuer anmelden
Die Vergnügungsteuer ist selbst zu berechnen und für jeden Kalendermonat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats anzumelden. - Öffentlicher Betrieb von Spielautomaten aller Art
Wer Spielautomaten aufstellt und/oder wer Räume oder Grundstücke gegen Entgelt zur Verfügung stellt, in oder auf denen Spielautomaten aufgestellt werden, muss erste Aufstellungen und endgültige Entfernungen von Spielautomaten innerhalb einer Woche dem für die Vergnügungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen.
Downloads
Zuständige Einrichtungen
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Gewerbesteuer - Abteilung 201
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- Friedrich-Ebert-Str. 39
- 51373 Leverkusen
- Postfach 10 11 40
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- Telefon:
0214 406-2169 - E-Mail:
steuern@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 0214 406-2169
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E-Mail: steuern@stadt.leverkusen.de
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