Textbeschreibung zur FAQ Bewohnerparkausweis

FAQ zum Bewohnerparkausweis

 

Im FAQ finden sie die Antworten zu den meistgestellten Fragen zum Bewohnerparkausweis.

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FAQ

Ein Bewohnerparkbezirk ist ein begrenztes Gebiet, in dem das Parken nur für Bewohnende mit einem Bewohnerparkausweis gestattet ist.

Im Leverkusener Stadtgebiet gibt es derzeit 12 Bewohnerparkbezirke:

  • Wiesdorf A
  • Wiesdorf B
  • Wiesdorf C
  • Wiesdorf D
  • Wiesdorf E
  • Opladen H
  • Opladen K
  • Opladen L
  • Opladen M
  • Opladen N
  • Schlebusch Klinikum S
  • Schlebusch Zentrum T

 

Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Straßen finden Sie hier.

Bewohnende, die mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet gemeldet sind, können einen Bewohnerparkausweis erhalten. Der Ausweis gilt für einen auf Sie zugelassenen Pkw.

Wenn das Fahrzeug nicht auf Sie als Bewohnende zugelassen ist, benötigen Sie eine schriftliche Bestätigung der fahrzeughaltenden Person - eine sogenannte Nutzungsbescheinigung.

Diese finden Sie hier.

Gewerbetreibende können keinen Bewohnerparkausweis beantragen.

Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige mit Geschäftssitz in einem Bewohnerparkgebiet können jedoch eine Ausnahmegenehmigung zum münzfreien Parken an Parkscheinautomaten erhalten. Voraussetzungen hierfür sind, dass

  • Sie für die Gewerbeausübung ein Fahrzeug benötigen und
  • keine eigenen Stellplätze zur Verfügung stehen.

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an: 363-02-Erlaubnisse@Stadt.Leverkusen.de

Sie können grundsätzlich bis zu drei Kennzeichen auf einem Bewohnerparkausweis vermerken lassen.

Sollten Sie Gründe für einen häufigen Fahrzeugwechsel nachweisen können, gibt es die Möglichkeit im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, einen Bewohnerparkausweis mit dem Vermerk „WAHLWEISE“ zu erhalten.

Mit dem Wegzug aus einem Bewohnerparkgebiet wird Ihre Parkberechtigung automatisch ungültig. Sie sind verpflichtet, diese an die ausstellende Stelle zurückzusenden. Die Parkberechtigung ist nicht übertragbar. Die im Voraus gezahlte Gebühr wird zudem nicht erstattet.

Bitte senden Sie Ihren Bewohnerparkausweis zurück an:

Stadt Leverkusen
Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr
SG Bewohnerparken
Haus-Vorster Straße 8
51379 Leverkusen

Wenn Sie in ein anderes Bewohnerparkgebiet umziehen, sind Sie verpflichtet, Ihren alten Bewohnerparkausweis an die ausstellende Stelle zurücksenden (siehe auch „Was tun bei Wegzug“).

Anschließend können Sie einen gebührenpflichtigen Änderungsantrag für Ihr neues Bewohnerparkgebiet stellen.

Ziehen Sie innerhalb Ihres derzeitigen Bewohnerparkbezirkes um, können Sie Ihren bisherigen Bewohnerparkausweis weiterhin ohne Änderung nutzen, sofern alle Angaben (z.B. Kennzeichen) unverändert geblieben sind.

Wenn Ihnen der Ausweis abhandengekommen ist, wenden Sie sich bitte per Email an: 363-02-Bewohnerparken@stadt.leverkusen.de

Bitte senden Sie zur Bearbeitung Ihres Anliegens eine ausgefüllte und unterschriebene Verlusterklärung an die o.g. Mailadresse.

Gegen eine Gebühr von 25,00 Euro wird Ihnen dann ein Ersatzausweis ausgestellt.

Sie dürfen in allen Straßen des Bewohnerparkbezirkes, der auf Ihrem Bewohnerparkausweis vermerkt ist, unter Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmung parken. Welche Straßen das sind entnehmen Sie bitte der jeweiligen Beschilderung.

Auf den mittels Parkscheinautomaten oder Parkscheibe bewirtschafteten Parkflächen kann mit einem gültigen Parkschein gegen Gebühr oder mit Auslage einer Parkscheibe geparkt werden. Außerhalb der gebührenpflichtigen Zeiten ist das Parken dort kostenfrei möglich.

Sollte kein Parkscheinautomat oder keine Parkscheibenpflicht vorhanden sein, ist das Parken ausschließlich Bewohnenden mit Bewohnerparkausweis vorbehalten, es sei denn, die vor Ort befindliche Beschilderung gibt eine zusätzliche Parkscheibenregelung für Nicht-Anwohner vor.

Nein, Sie haben auch mit einem Bewohnerparkausweis kein Anrecht auf einen reservierten Stellplatz. Innerhalb des Bewohnerparkgebietes, haben Sie die freie Wahl. Die Stellplätze sind in Wohnungsnähe fußläufig gut zu erreichen.

Wenn das alte Kennzeichen übernommen wird, ist nichts zu veranlassen, sofern das neue Fahrzeug die folgenden Maße nicht überschreitet:

2 Meter breit, 5 Meter lang, 2,8 Tonnen schwer

Bei einem Kennzeichenwechsel muss das im Ausweis eingetragene Kennzeichen gebührenpflichtig geändert und die Berechtigung erneut geprüft werden.

Hierfür stellen Sie bitte einen Änderungsantrag. Für diese Änderungen werden Gebühren in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

Fragen rund ums Kennzeichen:

  • Rotes Kennzeichen - Für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen wird kein Bewohnerparkausweis erteilt.
  • Kurzzeitkennzeichen - Das Kurzzeitkennzeichen ist wie das Rote Kennzeichen grundsätzlich vorgesehen, um die Überführung eines Fahrzeuges durchführen zu können. Daher ist das Fahrzeug nur kurzzeitig im Gebrauch und stellt somit nicht die persönliche Mobilität sicher. Die Kennzeichen werden nur für Probe- und Überführungsfahrten ausgestellt. Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen können im Bereich bestehender Langzeitparkmöglichkeiten bis zur Gesamtdauer der Gültigkeit des Kennzeichens abgestellt werden. Die Höchstparkdauer an diesen Stellplätzen beträgt in der Regel sechs Tage.
  • Saisonkennzeichen - Der Ausweis kann jederzeit erteilt werden, gilt ein Jahr und kann deshalb auch nach Ablauf der Zulassung noch gültig sein.
  • Historisches Kennzeichen - Historische Fahrzeuge haltende Personen erhalten unter den gleichen Bedingungen einen Bewohnerparkausweis wie andere.
  • Zollkennzeichen - Die Laufzeit eines Bewohnerparkausweises wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Kennzeichenablaufes beschränkt.
  • Kennzeichenübernahme bei neuem Fahrzeug - Wenn das alte Kennzeichen übernommen wird, ist nichts zu veranlassen.
  • Kennzeichenänderung - Bei einer Kennzeichenänderung wird gegen Gebühr ein Ersatzausweis mit Restlaufzeit ausgestellt.
  • Ausländisches oder auswärtiges Kennzeichen - Wenn Sie im Bewohnerparkgebiet wohnhaft gemeldet sind, können Sie für ein Fahrzeug mit ausländischem oder auswärtigem Kennzeichen einen Bewohnerparkausweis erhalten.

Motorrad:
Bewohnerparkausweise werden auch für Motorräder erteilt, sofern diese ganzjährig zugelassen sind. Der Ausweis berechtigt jedoch nur zum Parken auf einem ausgewiesenen Stellplatz. Da Motorräder nicht die Möglichkeit aufweisen, den Ausweis diebstahlsicher anzubringen, werden diese Ausweise bei der Verkehrsüberwachung registriert und nicht per Post versendet.

Carsharing:
Ein Bewohnerparkausweis wird für Carsharing-Fahrzeuge nicht ausgestellt.

Sonderfahrzeuge:
Grundsätzlich wird für Sonderfahrzeuge wie Lkw oder Wohnmobile kein Bewohnerparkausweis erteilt. Steht einem Haushalt allerdings kein anderes Fahrzeug zur Verfügung und überschreitet das Fahrzeug weder eine maximale Länge von 5,00 Meter noch eine maximale Breite von 2,00 Meter, wird im Einzelfall entschieden.