BIS: Suche und Detail

Änderung des Geschlechtseintrags und des Vornamens

Beschreibung

Durch das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) soll es für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen zukünftig leichter möglich sein ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen in Personenstandsregistern zu ändern. § 4 SBGG sieht eine vorherige Anmeldung beim Standesamt vor.

  • § 1 bis 15 Selbstbestimmungsgesetz

Bitte kontaktieren Sie für weitere Informationen die Mitarbeitenden des Standesamts.

Die Erklärung zu Geschlecht und Vornamen kann frühestens drei und maximal 6 Monate nach der Anmeldung erfolgen. Das Standesamt nimmt Anmeldungen ab dem 01.08.2024 entgegen. Nach der Erklärung besteht eine Sperrfrist von einem Jahr.

Wenn die Geschlechtsidentität einer Person von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, kann sie gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht und ihre Vornamen in deutschen Personenstandsregistern geändert werden sollen. Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgen die Anmeldung und die Erklärung durch den gesetzlichen Vertreter. Das Kind muss hierbei anwesend sein. Bei Kindern ab 14 Jahren erfolgen die Anmeldung und die Erklärung durch das Kind mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Geschäftsunfähige volljährige Personen werden durch einen Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts vertreten.

Zunächst ist eine Anmeldung der beabsichtigten Erklärung erforderlich. Frühestens 3 Monate und spätestens 6 Monate nach dieser Anmeldung erfolgt die Erklärung über den gewünschten Geschlechtseintrag und die gewünschten Vornamen.

Die Gebühr für die Anmeldung und die Erklärung zu Vornamen und Geschlechtseintrag beträgt 30,00 EUR. Sollte die Anmeldung erfolgen und anschließend keine Erklärung beurkundet werden, wird die Gebühr auf 10,00 EUR reduziert. Für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung wird eine Gebühr i.H.v. 9,00 EUR fällig.

Zuständige Einrichtungen