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Elektronischer Aufenthaltstitel

Kurzbeschreibung

Bundesweit wurden seit 1. September 2011 herkömmliche Aufenthaltstitel in Form von Klebeetiketten in Pässen und Passersatzpapieren durch den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) abgelöst. Die Einführung erfolgte aufgrund von EU-Verordnungen mit Verpflichtung für alle Mitgliedsstaaten.

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Der eAT hat die Form und Größe einer Kreditkarte bzw. eines aktuellen Bundespersonalausweises. Ein integrierter Chip enthält einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen. Der eAT dokumentiert ausschließlich den aufenthaltsrechtlichen Status und ist nur in Verbindung mit dem im eAT genannten Pass oder Passersatz gültig.

Bitte beachten Sie:

  • Antragsteller ab dem 6. Lebensjahr müssen persönlich bei der Abteilung Integration und Zuwanderung vorsprechen.
  • Alleinige Beantragung ab 16 Jahre
  • der Aufenthaltstitel wird von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt, dies dauert meist 4 bis 6 Wochen
  • bei bereits abgelaufenen Aufenthaltstitel kann im Einzelfall zur Überbrückung eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden
  • Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung
  • die Verwaltungsgebühr ist bei der Beantragung zu zahlen

Abholen des eAT:

Wer den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) nur abholen möchte, braucht ab sofort keinen Termin mehr. Die Öffnungszeiten finden Sie hier unter "Servicezeiten".
Wichtig: Der Titel muss persönlich abgeholt werden und der Brief mit der PIN (Brief der Bundesdruckerei), der Pass und das bisherige Dokument müssen mitgebracht werden. Ohne Vorlage der Dokumente kann keine Ausgabe erfolgen.

  • gültiger Nationalpass
  • aktuelles biometrisches Foto (nicht älter als 6 Monate)
  • bei Erstantrag zweckentsprechendes Visum
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes

Der Antragsteller erhält von der Bundesdruckerei eine PIN-Brief. Sobald dieser vorliegt, kann der eAT rund drei Tage später abgeholt werden.

Die Gebühren für die Ausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels sind unterschiedlich je nach Aufenthaltszweck und können auf Nachfrage mitgeteilt werden.
Die Höhe kann in der Aufenthaltsverordnung nachgelesen werden (§§ 44 bis 54 AufenthV).

Bargeldzahlung

EC-Karte mit PIN

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen