BIS: Suche und Detail

Beurkundung einer Geburt

Kurzbeschreibung

Für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Die Geburt ist innerhalb einer Woche anzuzeigen.

Beschreibung

Kommt Ihr Kind in einem Leverkusener Krankenhaus zur Welt, wickeln die Kliniken die Formalitäten der Anmeldung mit uns ab. Ansonsten stellen die Hebamme, der Haus- oder Notarzt die Geburtsanzeige aus, die Sie uns bei der Beurkundung vorlegen müssen.

Die nachfolgenden Ausführungen sollen Ihnen die Anzeige der Geburt Ihres Kindes beim Standesamt Leverkusen erleichtern. Für die Beurkundung Ihres Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist.

Das Krankenhaus wird die komplett auszufüllende Geburtsanzeige, die Sie als Eltern auf der Rückseite unterschreiben müssen, dem Standesamt mit den erforderlichen Originalurkunden zustellen.

Bei Urkunden in fremder Sprache sind von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzungen beizufügen. Sollte eine Namensänderung, die sich nicht aus den vorzulegenden Urkunden ergibt, stattgefunden haben, so legen Sie bitte eine Bescheinigung darüber vor.

Im Anschluss daran können Sie einzeln bzw. gemeinsam vorsprechen.

Bringen Sie bitte die Personalausweise bzw. bei Nicht-EU-Staatsangehörigen die Reisepässe mit.

Bei ausländischen Staatsangehörigen ist die Vorsprache beider Elternteile zu empfehlen, da ansonsten unter Umständen ein zweiter Besuch notwendig werden kann.

Bitte achten Sie darauf die erforderlichen Unterlagen im Krankenhaus vorzulegen. Die Nichtvorlage von Urkunden kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bitte legen Sie dem Krankenhaus folgende Originalurkunden vor:

1. Eltern sind miteinander verheiratet

  • Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
  • beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
  • beglaubigte Abschrift des Familienbuches (Stammbuch)

2. Eltern sind nicht miteinander verheiratet

a) Mutter ist ledig

    • Geburtsurkunde

b) Mutter ist geschieden oder verwitwet

    • Eheurkunde der letzten Ehe sowie Geburtsurkunde oder
    • beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
    • beglaubigte Abschrift des Familienbuches (Stammbuch) jeweils mit Auflösungsvermerk bzw. zusätzlich rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde

c) Mutter ist verheiratet, Ehemann ist nicht Vater des Kindes

    • Eheurkunde sowie Geburtsurkunden beider Eheleute oder
    • beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Hinweisen oder
    • beglaubigte Abschrift des Familienbuches (Stammbuch)

d) Vater

    • Geburtsurkunde

Wenn bereits eine Vaterschaftsanerkennung bzw. eine Sorgerechtserklärung abgegeben worden ist, so überlassen Sie diese ebenso dem Krankenhaus. Eine Vaterschaftsanerkennung kann auch unmittelbar bei der Beurkundung der Geburt abgegeben werden (gemeinsame Vorsprache im Standesamt erforderlich). Bei Erteilung des Familiennamens des Vaters ist ebenfalls eine gemeinsame Vorsprache erforderlich.

Die Nichtvorlage von Urkunden kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen.

Sie müssen die Geburtsanzeige ausfüllen. Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.

Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. Sie händigen der Entbindungseinrichtung die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.

Erfolgt eine Hausgeburt, müssen Sie die Geburt des Kindes persönlich beim zuständigen Standesamt, wo das Kind geboren wurde, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist anzeigen.

Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie eine Geburtsurkunde des Kindes. Können Sie dem Standesamt nicht alle für die Beurkundung erforderlichen Nachweise vorlegen, wird im Geburtseintrag ein erläuternder Hinweis darüber aufgenommen. Als Urkunde kann dann nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden (§ 35 Abs. 1 PStV).

Zuständige Einrichtungen