BIS: Suche und Detail

Immissionsschutz – Ausnahmegenehmigung für Veranstaltungen zur Nachtzeit

Beschreibung

Das Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LlmschG) verbietet zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr jegliche Betätigungen, die die Nachtruhe anderer Personen stören könnten. Eine tatsächliche Störung ist nicht erforderlich.

Sollen Veranstaltungen innerhalb der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) durchgeführt werden, bedarf es einer Ausnahmegenehmigung nach Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG). Bei einer solchen Ausnahmegenehmigung ist ein öffentliches Interesse oder ein überwiegend privates Interesse des Antragsstellers, das den Anspruch der Bevölkerung auf Schutz der Nachtruhe übersteigt, erforderlich und im Antrag darzulegen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht.

Der Antrag erfolgt über den Veranstaltungsservice. Dort ist er unter „Antrag auf Musik-/Beschallungsgenehmigung (AG LImSchG)" zu finden.

Zuständige Einrichtungen