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Überwachung der Hygiene in nicht-medizinischen Einrichtungen

Kurzbeschreibung

Überwachung der Hygiene in nicht-medizinischen Einrichtungen wie Tattoo- und Piercingstudios, Kosmetik- und Nagelstudios, Friseurstudios und andere

Beschreibung

Wer beruflich oder gewerbsmäßig Tätigkeiten mit Ausnahme solcher im Rahmen der ärztlichen Heilkunde am Menschen ausübt, bei denen durch Blut sowie Sekrete und Exkrete Krankheitserreger (zum Beispiel HIV- und Hepatitisviren) übertragen werden können, unterliegt dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Hygiene-Verordnung (Hygiene-VO) NRW. Wer entsprechende Tätigkeiten am Menschen ausübt, muss für den Betrieb einen an die vor Ort gegebenen Anforderungen angepassten Hygieneplan erstellen.

Der Hygieneplan muss alle hygienerelevanten Maßnahmen, die mit dem Eingriff am Menschen in Verbindung stehen, mit den jeweiligen Präventions- und Personalschutzmaßnahmen differenziert aufführen. Für die Sicherung der hygienischen Anforderungen trägt der Inhaber bzw. die Inhaberin die Verantwortung. Der Hygieneplan muss allen Mitarbeitenden bekannt und zugänglich sein. Damit die Vorgaben konsequent umgesetzt werden, ist eine regelmäßige Unterweisung notwendig.

Einen Rahmen-Hygieneplan sowie ausführlichere Informationsbroschüren finden Sie im Bereich Downloads.

  • Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes NRW