BIS: Suche und Detail

Auskunft aus dem Sorgeregister

Kurzbeschreibung

Aktuller Hinweis
Aufgrund hoher Nachfragen (speziell vor den Ferien) kann eine zeitnahe Ausstellung der Bescheinigung nicht zugesichert werden. Die Bearbeitungszeit liegt bei bis zu drei Wochen.

Beschreibung

In das Sorgeregister werden abgegebene Erklärungen der Eltern über die gemeinsame Sorge für ihr Kind eingetragen. Wenn Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind.

Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn die Eltern des Kindes übereinstimmend urkundlich erklärt haben, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärung), einander heiraten oder soweit das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Die elterliche Sorge kann auch aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder teilweise der Mutter entzogen werden, auf den Vater allein oder auf eine andere Person übertragen werden.

Übereinstimmende Sorgeerklärungen und rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die gemeinsame elterliche Sorge werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes registriert. Hier erfolgt auch die Erfassung von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über den Sorgerechtsentzug der Mutter, die Übertragung auf den Vater allein oder eine andere Person.

Zuständig für die Erteilung der Auskunft ist das Jugendamt am Wohnsitz der Mutter.

Auf Antrag der Mutter (eines außerhalb der Ehe geborenen Kindes) wird sodann eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen ausgestellt. Die Bescheinigung dient der Mutter als Nachweis der Alleinsorge (Negativbescheinigung).

Für die Auskunft aus dem Sorgeregister wird die Geburtsurkunde des Kindes sowie der Personalausweis/Reisepass der Mutter benötigt. Die Zuständigkeit des Mitarbeitenden des Fachbereiches Kinder und Jugend richtet sich nach dem Nachnamen des Kindes.

  • Gemäß § 1626a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind.
  • Gemäß § 58 Abs. 2 SGB VIII kann die Mutter eine Auskunft aus dem Sorgeregister verlangen.

Geburtsurkundes des Kindes sowie Personalausweis/Reisepass der Mutter

bis zu 3 Wochen

ein in Leverkusen geborenes Kind mit Hauptwohnsitz in Leverkusen

keine

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen