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Hunde Erlaubnispflicht

Beschreibung

Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie ihn anmelden und Hundesteuer zahlen. Gilt der Hund nach dem Landeshundegesetz als gefährlicher Hund, müssen sie die Hundehaltung zusätzlich beim Ordnungsamt anmelden.                                     
Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten möchten, benötigen Sie zusätzlich zu der Anmeldung bereits im Vorfeld eine ordnungsbehördliche Erlaubnis:

  • American Staffordshire Terrier,
  • Bullterrier,
  • Pitbull Terrier,
  • Staffordshire Bullterrier                                                                                                        

Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Unter Kreuzungen versteht man Hunde, bei denen der Phänotyp (das äußere Erscheinungsbild) einer der oben genannten Rassen deutlich hervortritt. Im Zweifelsfall müssen Sie als Halterin oder Halter nachweisen können, dass eine solche Kreuzung nicht vorliegt.

  • §§ 3 bis 10 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen

Vor dem Kauf oder Erwerb eines Hundes.

Das Landeshundegesetz fordert zunächst einmal, dass Sie als Halter*innen von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen oder großen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Den Sachkundenachweis brauchen Sie allerdings nicht zu erbringen, wenn Sie von vornherein als sachkundig gelten. Das ist der Fall, wenn Sie Tierärztin / Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung sind, Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b Tierschutzgesetz), Polizeihundeführerin oder -führer sind oder berechtigt sind, nach § 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen.    Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antragstellende Person

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
  3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4 Satz 1),
  4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
  5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
  6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Dies kann z.B. vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen