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Störender Grünbewuchs

Beschreibung

Wenn von einem Grundstück verkehrsbehindernder Grünbewuchs in den öffentlichen Verkehrsraum (Gehweg, Straße, Radweg, Fahrgleise etc.) hineinragt, hat der Grundstückseigentümer die Pflicht  diesen überhängenden Grünbewuchs zu entfernen. 
Ansonsten ist die Nutzung des Gehweg, Straße, Radweg, Fahrgleise etc. aufgrund des überhängenden Grünbewuchses eingeschränkt.
Aufgrund dieser Einschränkung können konkrete Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gegeben sein. Dementsprechend liegt ein Verstoß gegen das Straßen-und Wegegesetz vor.
Daher sind die Grundstückseigentümer  im Rahmen Ihrer Verkehrssicherungspflicht angehalten, diesen rechtswidrigen Zustand unverzüglich zu beenden.
Sollten Ihnen solche Verstöße bekannt sein, können Sie diese über den Mängelmelder dieses Kommunalportals melden.

  • Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NRW) und § 19 Abs. III  Leverkusener Stadtordnung  

Grünbewuchs beseitigen in der Schonzeit?
Grundsätzlich gilt in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres für Sträucher und Hecken eine Schonzeit aufgrund der Vogelbrutzeit.
Aber was ist wenn der Grünbewuchs zu einer Gefahrenquelle heranwäscht?
In vielen Gebieten führt eine üppige Vegetation dazu, dass das Grün die Grenzen des Privateigentums verlässt und auf den öffentlichen Wegen und Straßen breitmacht, sie engen den Verkehrsraum ein, verdecken Straßenschilder sowie Straßenbeleuchtungen.
Unbeabsichtigt führt dies zur Gefahrenlage, wenn der ohnehin schon enge Gehweg mit hineinhängendes Geäst versperrt ist und die Fußgänger den für ihn sicheren Bürgersteig verlassen und auf die Fahrbahn ausweichen müssen.
Sollte es in diesen Fällen zu Unfällen kommen, so können Grundstückseigentümer dafür haftbar gemacht werden.
Im Interesse des Ordnungsamtes der Stadt Leverkusen ist es wichtig die Verkehrssicherheit zu bewahren und deshalb ist eine ständige Pflege von Bäumen und Sträucher notwendig und bei Bedarf ist eine entsprechender Rückschnitt vorzunehmen.
Aber Vorsicht, bevor ein Rückschnitt vorgenommen wird, sollten Sie sich jedoch zuvor davon überzeugen, dass dort keine Vögel nisten! 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen