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Trödelmärkte

Beschreibung

Grundsätzlich gilt zunächst, dass private Trödelmärkte/Hauströdel an Sonn- und Feiertagen verboten sind. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage des Landes Nordrhein-Westfalen (Feiertagsgesetz NW). Danach sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden.

§ 4 Feiertagsgesetz NW nimmt bestimmte Tätigkeiten von den Arbeitsverboten aus. Dies sind unter anderem solche, die mit dem Grundgedanken des Feiertagsschutzes (Erholung) vereinbar sind oder der Erholung dienen. Im Einzelnen nennt das Gesetz auch alle gewerblichen Arbeiten einschließlich des Handelsgewerbes, deren Ausführung an Sonn - oder Feiertagen nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall ausdrücklich zugelassen werden.

Daher sind Veranstaltungen wie Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte, die nach § 69 Gewerbeordnung (GewO) festgesetzt werden im Einzelfall erlaubt. Hierunter fallen auch gewerbliche Trödelmärkte, welche gem. § 68 GewO als Spezialmärkte gelten und daher eine besondere Festsetzung benötigen.

Wegen ihrer fehlenden Gewerbsmäßigkeit zählen private Trödelmärkte/Hauströdel nicht dazu. Dementsprechend können private Trödelmärkte/Hauströdel etc. an allen Werktagen von Montag bis Samstag stattfinden und benötigen auch keine Genehmigung.

Private Trödelmärkte können allerdings unter gewissen Voraussetzungen rechtlich unbedenklich und mit dem Sonn- und Feiertagsgesetz NRW vereinbar sein, wenn die folgenden Ausnahmeregelungen alle berücksichtigt werden:

  • Nur für gemeinnützige Zwecke
  • Keine gewerblichen Teilnehmenden
  • Nur 1 – 2 x / Jahr
  • Nur kleine Veranstaltungen
  • Kein Anbieten von Neuware (nur Dinge wie beim Garagentrödel üblich)
  • Beginn ab 11 Uhr, da dies nur außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten zulässig ist
  • Vermeidung verkehrsrechtlicher Probleme und diesbezüglicher Beschwerden der Nachbarschaft.

Eine Genehmigung ist dann auch nicht erforderlich.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Floh-/Trödelmärkte:

  1. Gibt es zurzeit Floh- und Trödelmärkte in Leverkusen?
    Es gibt zurzeit keine regelmäßig wiederkehrenden gewerblichen Trödelmärkte in Leverkusen. Es gibt allerdings gewerbliche Veranstaltungen an die sich private Trödlerinnen und Trödler anschließen können. Diese finden dann überwiegend in den Fußgängerzonen statt.
    Die großen Trödelmärkte auf den privaten Parkplätzen von Baumärkten, Kaufhäusern etc. müssen alle neben den Mietkosten, Haftpflichtversicherung, ordnungsbehördlichen Genehmigungen (z. B. Festsetzung nach § 69 GewO, je nach Mitbenutzung des öffentlichen Verkehrsraumes auch eine Erlaubnis nach § 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) etc.) u.a. auch baurechtliche Auflagen erfüllen und ein Brandschutzkonzept vorweisen.
    Gewerbliche Floh- und Trödelmärkte können auch auf öffentlichen Straßen und Plätzen stattfinden. Dafür sind dann weitere Genehmigungen erforderlich, u.a. Sondernutzung, Erlaubnis nach § 29 StVO etc.
    Bei Interesse an der gewerblichen Durchführung eines Floh- oder Trödelmarktes können sie sich gerne an das Stadtmarketing der Stadt Leverkusen wenden, Tel. 0214/406-1809, E-Mail: 18-veranstaltungskoordination@stadt.leverkusen.de.
  2. Wer muss sich einen Trödelmarkt genehmigen lassen? (Gilt es beispielsweise auch für Kita-Trödel; Was ist mit Nachbarschafts- oder Hinterhof-Trödel)?
    Für die Durchführung eines gewerblichen Trödelmarktes muss durch den Veranstaltenden beim Fachbereich Ordnung und Straßenverkehr der Stadt Leverkusen eine Festsetzung gem. § 69 GewO beantragt werden. 
    Private Trödelmärkte (wie die in der Frage beispielsweise Aufgeführten) sind grundsätzlich an Werktagen zulässig. Unter den oben genannten Voraussetzungen sind Ausnahmen für Sonntage möglich. Eine gesonderte Anzeige ist diesbezüglich nicht erforderlich.
  3. Wie sehen die Auflagen für die Genehmigung eines gewerblichen Trödelmarktes in Leverkusen aus?
    Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Antrag auf Festsetzung eines gewerblichen Trödelmarktes positiv beschieden. Dazu muss der Veranstaltende zunächst die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, es dürfen keine baurechtlichen Einschränkungen vorliegen, der Brand- und Umweltschutz ist zu beachten, Gestattungen für Alkoholausschank müssen beantragt werden usw.

Zuständige Einrichtungen