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Schornsteinfeger

Beschreibung

Aufsichtsbehörde für die 11 Bezirksschornsteinfegermeister. Fertigung von Zweitbescheiden, falls der Hauseigentümer die im Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen hat.  

Man unterscheidet zwei Arten von Schornsteinfeger: bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) und sonstige Schornsteinfeger (auch ‚freie Schornsteinfeger‘ genannt).

Die Bezirksschornsteinfeger sind vom Staat beliehene Unternehmer und treten als Behörde auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf. Zu ihren Aufgaben gehören die Feuerstättenschau (zweimal innerhalb sieben Jahren) und die Ausstellung des Feuerstättenbescheids nach § 14 Schornsteinfegerhandwerksgesetz.

Anders als früher kann der Eigentümer einer Feuerstätte heute frei wählen, von welchem Schornsteinfeger er seinen Schornstein fegen lässt und von welchem Schornsteinfeger er die Immissionsschutz-Messung an seiner Ölheizung, Gasheizung oder Pelletheizung machen lässt. Für die Feuerstättenschau und den Feuerstättenbescheid bleibt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (BS) nach § 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz trotz freier Schornsteinfegerwahl zuständig. Eine freie Auswahl ist bedingt durch den Behördenstatus nach Verwaltungsverfahrensgesetz nicht möglich.

  • Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG

Ob der mit der Durchführung der Arbeiten beauftragte Schornsteinfegerbetrieb zur Durchführung der Arbeiten berechtigt ist, können Sie beim Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfragen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen