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Ausnahmegenehmigung von der Fernreiseverordnung

Kurzbeschreibung

Wenn während der Ferienreisezeit, also zwischen dem 01.07 und 31.08. eines jeden Jahres, an einem Samstag auf bestimmten Autobahnen im Bundesgebiet ein Transport mit einem LKW durchgeführt werden soll, wird hierfür eine Genehmigung benötigt.

Beschreibung

Das Befahren bestimmter Bundesautobahnen an Samstagen ist während der Ferienreisezeit vom 01.07. bis 31.08. für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen grundsätzlich verboten.

Um eine Transportgenehmigung während der Ferienreisezeit zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass zum Beispiel Waren zur Grundversorgung wie aktuelle Tageszeitungen oder Magazine transportiert werden müssen. Wirtschaftliche Gründe für den Transporteur hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung bekommen zu können.

Ausnahmen von der Ferienreiseverordnung können für einzelne Samstage oder den gesamten Ferienzeitraum erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen).

Für folgende Fahrten ist keine Genehmigung erforderlich:

  • kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum Verladebahnhof und umgekehrt bis zu einer Entfernung von 200 km
  • kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle mit einem Hafen im Umkreis von höchstens 150 km
  • für die Beförderung von:
    • frischer Milch und frischen Milchprodukten
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
    • leichtverderblichem Obst und Gemüse.

Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden für Transporte:

  • von leicht verderblichen Lebensmitteln (auch Frühkartoffeln)
  • von Lebens- oder Genussmitteln und Getränken zur Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen
  • mit Sportgeräteanhängern (z.B. für die Beförderung von Booten, Flugzeugen, Motorrädern, Pferden) und Wohnanhängern zur privaten Nutzung
  • zur Versorgung von Tankstellen
  • von Tonanlagen, Bühnen, Requisiten und Musikinstrumente für Veranstaltungen
  • von liegen gebliebenen Fahrzeugen zum Abschleppen und Bergen
  • von lebenden Tieren
  • von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflaufplätze
  • von frischen Schnittblumen
  • von LKW-Oldtimer zu Oldtimer-Treffen
  • für Schaustellerfahrzeuge

Überweisung

Zuständige Einrichtungen