BIS: Suche und Detail

Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot

Kurzbeschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen erteilt werden. 

Beschreibung

Unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 24.00 Uhr fallen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger unter Lastkraftwagen.

Um eine Transportgenehmigung an einem Sonn- oder Feiertag zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel auch im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass zum Beispiel Waren zur Grundversorgung, wie aktuelle Tageszeitungen oder Magazine, transportiert werden müssen. Wirtschaftliche Gründe für den Transporteur hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten.

Ausnahmen von dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot können sowohl für einzelne Sonn- und Feiertage als auch als Dauerausnahmegenehmigung für bis zu einem Jahr erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen sind auf das jeweilige Fahrzeug bezogen (Kennzeichen). Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine neue Genehmigung beantragt werden. 

Für folgende Fahrten ist keine Genehmigung erforderlich:

  • kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum Verladebahnhof und umgekehrt bis zu einer Entfernung von 200 km
  • kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle mit einem Hafen im Umkreis von höchstens 150 km
  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
  • In NRW: Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden
  • für die Beförderung von
    • frischer Milch und frischen Milchprodukten
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
    • leichtverderblichem Obst und Gemüse 

Ausnahmegenehmigungen können erteilt werden für Transporte:

  • von leicht verderblichen Lebensmitteln (auch Frühkartoffeln)
  • von Lebens- oder Genussmitteln und Getränken zur Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen
  • wenn außerhalb von NRW - mit Sportgeräteanhängern (z.B. für die Beförderung von Booten, Flugzeugen, Motorrädern, Pferden) und Wohnanhängern zur privaten Nutzung
  • zur Versorgung von Tankstellen
  • von Tonanlagen, Bühnen, Requisiten und Musikinstrumente für Veranstaltungen
  • von lebenden Tieren
  • von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflaufplätzen
  • von frischen Schnittblumen
  • von LKW-Oldtimer zu Oldtimer-Treffen 
  • Beschreibung Beförderungswege

Zuständige Einrichtungen