Immissionsschutz - Genehmigung von Anlagen
Kurzbeschreibung
Bei Neubau oder Änderung einer (Industrie-)Anlage, stellt sich die Frage ob bzw. welche Genehmigungen für das Vorhaben erforderlich sind.
Beschreibung
Anlagen, die in besonderem Maße geeignet sind schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen könnten, benötigen eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Alle Anlagengruppen, für die eine Genehmigung erforderlich ist, sind in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4. BImSchV) aufgeführt. Dazu gehören zum Beispiel Feuerungsanlagen, Asphaltwerke, Vulkanisierungsanlagen. Je nach Größe und Gefährlichkeit der Anlage ist die Bezirksregierung Köln oder die Untere Immissionsschutzbehörde der Stadt Leverkusen zuständig.
Das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz ist ein sehr anspruchsvolles Verfahren, da sämtliche Umweltauswirkungen einer Anlage berücksichtigt und gewürdigt werden müssen. Das BImSchG sieht dabei 2 Arten von Genehmigungsverfahren vor:
vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG), d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung
förmliche Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG), d.h. mit Öffentlichkeitsbeteiligung
Ob ein vereinfachtes oder aber ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist wiederum abhängig von der Art und insbesondere den Auswirkungen der Anlage auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter.
Auf die Genehmigung besteht ein Rechtsanspruch, sofern die entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für die Änderung von bestehenden Anlagen, bei denen negative Auswirkungen auf die immissionsschutzrechtlichen Schutzgüter Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter in kleinerem Umfang zu erwarten sind, ist ein Anzeigeverfahren ausreichend. Im Anzeigeverfahren zeigt der Unternehmer der zuständigen Behörde die geplante Änderung an und beschreibt die Auswirkungen auf die Schutzgüter. Die zuständige Behörde entscheidet dann darüber, ob es beim Anzeigeverfahren verbleibt oder aber ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist.
Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.
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Zuständige Einrichtungen
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Untere Immissionsschutzbehörde
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- Quettinger Str. 220
- 51381 Leverkusen
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- E-Mail:
uib@stadt.leverkusen.de
- E-Mail:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 0214 406-3250
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E-Mail: uib@stadt.leverkusen.de