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Hundesteuer
Kurzbeschreibung
Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter oder die Hundehalterin.
Beschreibung
Hundehalter*in ist, wer einen Hund im eigenen Interesse, im Interesse seines Haushaltsangehörigen oder aus betrieblichem Interesse in seinem Haushalt aufgenommen hat. Die Höhe der Besteuerung richtet sich nach der Anzahl der gehaltenen Hunde im Haushalt.
Der oder die Hundehalter*in ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Stadt anzumelden. Sind dem oder der Hundehalter*in durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin weitere Hunde zugewachsen, so sind die Welpen unter Angabe des Wurfdatums und der Wurfstärke ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bei der Stadt anzuzeigen.
Der oder die Hundehalter*in hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder nachdem der oder die Halter*in aus der Stadt weggezogen ist, bei der Stadt abzumelden.
- Satzung über Hundesteuer der Stadt Leverkusen mit Stand 19.12.2022
- Anmeldevordruck
- Abmeldevordruck
Hundesteuersatzung der Stadt Leverkusen ab dem 01.01.2023
Die Hundesteuersatzung der Stadt Leverkusen wurde zum 01.01.2023 geändert. Damit werden sich ab dem 01.01.2023 die folgenden Änderungen hinsichtlich der Tarife, Befreiungen, Ermäßigungen und Fälligkeitstermine ergeben:
- Erster Hund jährlich 96,00 EUR
- Zweiter Hund jährlich 156,00 EUR (die Erhöhung für den ersten Hund entfällt)
- Ab dem dritten Hund für jeden weiteren Hund jährlich 264,00 EUR (die Erhöhung für den ersten und zweiten Hund entfällt)
- Für bis zum 31.12.2022 angemeldete gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen, erhöht sich die Steuer erst ab dem 01.01.2025 auf 600,00 EUR.
- Für neu angemeldete gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen erhöht sich der jährliche Tarif bereits zum 01.01.2023 auf 600,00 EUR.
- Für Hunde die aus dem Tierheim Leverkusen übernommen werden (auch gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen) gilt eine Steuerfreiheit von 36 Monaten.
- Der erste Hund von Leistungsbeziehern nach dem Sozialgesetzbuch XII ist steuerfrei.
- Die Hundesteuer wird in den Jahren nach Anmeldung zum 01. Juni jährlich fällig.
- Erstmalig nach neuer Satzung zum 01. Juni 2023.
- Die vorliegenden Hundesteuermarken sind Dauermarken und werden in Zukunft nur bei Verlust der Marke ersetzt.
- Ab der dritten Ersatzmarke wird beginnend ab dem 01.01.2023 eine Ersatzgebühr von 20,00 EUR erhoben.
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Zuständige Einrichtungen
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Gewerbesteuer - Abteilung 201
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- Friedrich-Ebert-Str. 39
- 51373 Leverkusen
- Postfach 10 11 40
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- Telefon:
0214 406-2169 - E-Mail:
steuern@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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