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Hilfe in Einrichtungen

Beschreibung

Die Gewährung der Hilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung vorliegen. Die Hilfe zur Pflege umfasst die voll- und teilstationäre Hilfe in Einrichtungen (wie zum Beispiel Alten- und Pflegeheime).

Vollstationäre Pflege ist erforderlich, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekassen übernehmen die pflegebedingten Aufwendungen wie folgt:

  • Pflegegrad  2               770,00 EUR
  • Pflegegrad  3             1.262,00 EUR
  • Pflegegrad  4             1.775,00 EUR
  • Pflegegrad  5             2.005,00 EUR

Zur teilstationären Hilfe gehört die Kurzzeit- und Tagespflege. Bei der Kurzzeitpflege erfolgt eine Unterbringung zwischen vier bis acht Wochen im Jahr in einer Einrichtung, wenn etwa vorübergehend die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Die Aufwendungen der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege dürfen 1.612,00 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Bei der Tagespflege besuchen die Pflegebedürftigen die Einrichtungen bis zu fünf Tagen in der Woche, verbleiben ansonsten jedoch im häuslichen Umfeld. Auch daran beteiligt sich die Pflegekasse in unterschiedlicher Höhe an den Kosten, jedoch nur, wenn eine Pflegegrad festgestellt wurde.

Die Gewährung der Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig. Vorhandenes Vermögen ist zunächst zur Deckung der Kosten einzusetzen. Für alleinstehende Pflegebedürftige gilt ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.000,00 EUR und bei Ehepaaren in Höhe von 10.000,00 EUR.

Bei Gewährung von Sozialhilfe werden die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen angeschrieben und auf ihre Unterhaltsfähigkeit hin überprüft.

  • Antrag Sozialhilfe (Downloads)
  • Bescheinigung der Heimnotwendigkeit
  • Alle Rentenbescheide
  • Bescheid Werksrente
  • Personalien unterhaltspflichtiger Angehöriger (Ehepartner, Kinder)
  • Vollmacht bzw. Betreuungsausweis (bei Antragstellung durch Dritte)
  • Alle Konten und Sparbücher aktueller Stand/Kopien aller Seiten
  • Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Nachweis von Lebens-, Sterbeversicherungen und Beistandskassen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen