Grundsteuer
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Steuer, die von den Kommunen auf den Besitz von Grundstücken und Gebäuden erhoben wird. Den gesetzlichen Rahmen bildet dabei das Grundsteuergesetz (GrStG). Sie ist eine Gemeindesteuer und zählt zu den wichtigsten Einnahmenquellen einer Stadt.
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem vom Finanzamt festgelegten Wert, dem Grundsteuermessbetrag sowie dem von der Stadt festgelegten Hebesatz.
Für Grundbesitz der Land- und Forstwirtschaft gilt dabei die Grundsteuer A, während unbebaute und bebaute Grundstücke mit Grundsteuer B besteuert werden.
Verkauf des Grundbesitzes
Nach den Vorschriften des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes bewirkt der Verkauf des Grundbesitzes eine steuerrechtliche Übertragung der Zahlungspflicht auf den Erwerber zum 01.01. des auf die Veräußerung folgenden Jahres.
Dies erfolgt jedoch erst grundsätzlich nachdem ein Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung auf den/die neuen Eigentümer/Eigentümerinnen durch das Finanzamt erlassen wurde.
Wird der Grundbesitz im laufenden Kalenderjahr veräußert, so muss die Grundsteuer noch für das gesamte Kalenderjahr vom Veräußerer gezahlt werden. Es besteht für den Veräußerer des Grundbesitzes jedoch die Möglichkeit, sich die Grundbesitzabgaben für das laufende Veranlagungsjahr auf der Basis des abgeschlossenen Kaufvertrages anteilig von den Erwerbern erstatten zu lassen.
Unterjähriger Verkauf:
Um von der Übertragungspflicht auf den Erwerber zum 01.01. des Folgejahres abweichen und die Grundsteuer (sowie die Gebühren) bereits unterjährig von den/m Erwerber/n erheben zu können, besteht die Möglichkeit eine Einverständniserklärung auszufüllen. Diese Einverständniserklärung muss von beiden Vertragsparteien ausgefüllt und unterschrieben werden. Das entsprechende Formular kann unter den Downloads abgerufen werden.
Berechnung der Grundsteuer:
Grundsteuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz = Grundsteuer
Der Grundsteuermessbetrag:
Dieser wird vom Finanzamt Leverkusen ermittelt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer haben diesen postalisch per Bescheid erhalten.
Der Grundsteuerhebesatz
Mit Ratsbeschluss vom 16. Dezember 2024 wurden für die Stadt Leverkusen Grundsteuerhebesätze für das Jahr 2025 in folgender Höhe festgelegt:
Grundsteuer A: 375 von Hundert (für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke)
Grundsteuer B: 750 von Hundert (für bebaute und unbebaute private und gewerbliche Grundstücke)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Grundsteuer teilweise erlassen werden (§§32/33 GrStG).
Ein Eigentumswechsel bewirkt nach den Vorschriften des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes eine steuerrechtliche Übertragung der Zahlungspflicht auf den Erwerber zum 01.01. des auf die Veräußerung folgenden Jahres.
Um den Eigentumswechsel auch unterjährig durchführen zu können, kann eine Einverständniserklärung abgegeben werden. Hiermit erklärt sich der Erwerber bereit die Grundbesitzabgaben zu übernehmen.
Diese Erklärung ist von dem neuen Eigentümer ausgefüllt und unterschrieben dem Fachbereich Finanzen zuzusenden.
Durch die unterjährige Übernahme der Grundbesitzabgaben wird die privatrechtliche Abrechnung zwischen den Vertragsparteien vermieden.
Downloads
Zuständige Einrichtungen
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Grundbesitzabgaben - Abteilung 202
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- Friedrich-Ebert-Str. 39
- 51373 Leverkusen
- Postfach 10 11 40
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- Telefon:
0214 406-2194 - E-Mail:
grundsteuer@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 0214 406-2189
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Telefon: 0214 406-2194
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Telefon: 0214 406-2091
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Telefon: 0214 406-2177
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Telefon: 0214 406-2171
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Telefon: 0214 406-2095
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Telefon: 0214 406-2112