Grundsteuer
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine öffentliche Abgabe und gehört zu den sogenannten Realsteuern (Objektsteuern). Den gesetzlichen Rahmen bildet dabei das Grundsteuergesetz (GrStG). Sie wird auf Grundbesitz erhoben und ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen direkt in den kommunalen Haushalt und dienen der Finanzierung öffentlicher Aufgaben und Einrichtungen.
Steuerpflichtig sind grundsätzlich Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Objekten. Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach den vom Finanzamt festgestellten Besteuerungsgrundlagen sowie den von der Stadt festgelegten Hebesätzen.
Die Grundsteuer wird in zwei Steuerarten unterschieden:
- Grundsteuer A (agrarisch) wird für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben.
- Grundsteuer B (baulich) gilt für bebaute und unbebaute Grundstücke des Grundvermögens, wie beispielsweise Wohnhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke oder Baugrundstücke.
Berechnung der Grundsteuer
Grundsteuermessbetrag x Grundsteuerhebesatz = Grundsteuer
Der Grundsteuermessbetrag:
Für die Feststellung des Grundsteuermessbetrages ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Die Stadt Leverkusen wird lediglich als Folgebehörde tätig und wertet die vom Finanzamt elektronisch übermittelten Daten aus. Einen Einfluss auf die Höhe des Messbetrages hat die Stadt Leverkusen dabei nicht.
Der Grundsteuerhebesatz
Für das Jahr 2026 gelten die folgenden Hebesätze:
- Grundsteuer A: 375 v. H.
- Grundsteuer B: 750 v. H.
Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung vom 13.07.2026 beschlossen, die Hebesätze für die kommenden Jahre wie folgt festzusetzen:
2027
- Grundsteuer A: 480 v. H.
- Grundsteuer B: 960 v. H.
2028
- Grundsteuer A: 500 v. H.
- Grundsteuer B: 1000 v. H.
Informationen zu den Abfallentsorgungsgebühren finden Sie unter: Abfallentsorgung Gebühren und Anmeldung - Kommunalportal Stadt Leverkusen
Verkauf des Grundbesitzes
Die Stadt Leverkusen erhält keine unmittelbare Information über den Verkauf des Grundbesitzes durch Notare oder das Grundbuchamt. Sie wird in der Regel erst später durch die Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes Leverkusen über den Eigentumswechsel informiert.
Nach den Vorschriften des Grundsteuer- und Bewertungsrechts geht die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer grundsätzlich zum 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres auf die Erwerberin bzw. den Erwerber über. Wird ein Grundstück im Laufe des Kalenderjahres verkauft, bleibt die veräußernde Person gegenüber der Stadt folglich grundsätzlich für das gesamte Jahr zahlungspflichtig. Es besteht für diese jedoch die Möglichkeit, sich die Grundbesitzabgaben für das laufende Veranlagungsjahr auf der Basis des abgeschlossenen Kaufvertrages anteilig von der Erwerberin bzw. dem Erwerber erstatten zu lassen.
Auf Wunsch können die Grundsteuer sowie weitere Grundbesitzabgaben bereits vor dem 01. Januar des Folgejahres auf die Erwerberin bzw. den Erwerber umgeschrieben werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass beide Vertragsparteien eine entsprechende Einverständniserklärung vollständig ausgefüllt und unterschrieben beim Fachbereich Finanzen – Abteilung Grundbesitzabgaben einreichen. Hierdurch für die privatrechtliche Abrechnung zwischen den Vertragsparteien vermieden.
Das entsprechende Formular (Einverständniserklärung) finden Sie unter den Downloads.
Downloads
Zuständige Einrichtungen
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Grundbesitzabgaben - Sachgebiet II
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- Straße: Friedrich-Ebert-Str. Hausnummer: 39
- PLZ: 51373 Ort: Leverkusen
- Postfach 10 11 40
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- Telefon:
0214 406-2178 - E-Mail:
gba@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 0214 406-2189
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Telefon: 0214 406-2194
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Telefon: 0214 406-2091
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Telefon: 0214 406-2177
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Telefon: 0214 406-2171
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Telefon: 0214 406-2095
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Telefon: 0214 406-2112