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Kraftfahrzeug - Kurzzeitkennzeichen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug eine Probe- oder Überführungsfahrt durchführen möchten, dann benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen.
Das Kurzzeitkennzeichen wird ab dem Tag der Beantragung für 5 Tage zugeteilt. Sie können den Antrag per Post oder nach Online-Terminvereinbarung vor Ort stellen.

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Seit 1. April 2015 dürfen Kurzzeitkennzeichen nur zugeteilt werden, wenn

  1. das entsprechende Fahrzeug bekannt ist und einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.

    Bei der Beantragung sind die Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II vorzulegen. Ausnahmsweise kann auch eine Kopie der Papiere akzeptiert werden, wenn die Fahrzeugdaten aus dem zentralen Register des Kraftfahrt-Bundesamtes abgerufen werden können oder die Kopie aus einer vertrauenswürdigen Quelle stammt. Eine vertrauenswürdige Stelle ist zum Beispiel eine andere Behörde oder die technische Prüfstelle.

    Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ oder ist keine Einzelgenehmigung erteilt, dürfen nur Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk der Zulassungsbehörde durchgeführt werden.

  2. eine gültige Hauptuntersuchung (HU)/Sicherheitsprüfung (SP) nachgewiesen wird. Kann keine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, dürfen Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, oder in einen angrenzenden Bezirk und zurück zum Standort durchgeführt werden.

    Werden dem Fahrzeug Mängel bescheinigt, dürfen auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur in einer nächstgelegenen geeigneten Einrichtung im oder im angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
    Dies gilt jedoch nicht für verkehrsunsichere Fahrzeuge. Diese müssten dann gegebenenfalls auf einem Anhänger transportiert werden.
     
  3. die antragstellende Person im Zulassungsbezirk seinen Wohnsitz oder Firmensitz hat oder der Standort des Fahrzeuges im Zulassungsbezirk ist. Der Wohnsitz wird durch die melderechtliche Anschrift nachgewiesen.
    Der Standort des Fahrzeuges kann zum Beispiel durch die Fahrzeugpapiere oder Kaufvertrag beziehungsweise Rechnung nachgewiesen werden.

Kann keine Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden oder hat das Fahrzeug keine ABE/EBE, ist immer die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandortes zuständig.

Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für das bei Antragstellung benannte Fahrzeug genutzt werden.

Für dieses Anliegen können Sie auch einen Online-Termin buchen.

  • Fahrzeugbrief oder Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil I im Original
  • Zum Nachweis des Standortes: zum Beispiel Rechnung oder Kaufvertrag im Original
  • Die eVB-Nummer für den elektronischen Abruf der Versicherungsdaten Wichtig: für Kurzzeitkennzeichen
  • Personalausweis oder Pass (auch der vertretenden Person) im Original
    Bitte beachten Sie: Bei einer Antragstellung per Post legen Sie bitte eine Kopie des Ausweisdokuments bei. Das originale Ausweisdokument muss bei der Abholung vorgelegt werden.
  • Bei Vorlage eines Passes ist eine Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) in Kopie erforderlich. 
  • Bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung in Kopie
  • Vollmacht bei Vertretung im Original
  • Einverständniserklärung und Personalausweise der Eltern oder Personalausweis des Vormundes bei Minderjährigen in Kopie
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister, Personalausweis der oder des Vorsitzenden in Kopie

Die Bearbeitung kann je nach Aufkommen einige Tage in Anspruch nehmen.

Sie können den Antrag per Post oder nach Online-Terminvereinbarung vor Ort stellen.

Per Briefkasten-Einwurf vor Ort:

Werfen Sie einen formlosen Antrag mit Angabe Ihrer Telefonnummer und E-Mail-Adresse in den Briefkasten der Zulassungsstelle.

Alle erforderlichen Unterlagen finden Sie hier unter dem Reiter „Unterlagen“. Bitte beachten Sie, dass Sie Ausweisdokumente nur als Kopie einwerfen und bei der Abholung im Original vorzeigen.
Sobald die Zulassung abholbereit ist, erhalten Sie unaufgefordert von uns eine Mitteilung mit einem Termin. Sollten Sie als Halter oder Halterin nicht selbst zum Abholen kommen, muss von Ihrem Vertreter oder Ihrer Vertreterin eine Vollmacht und Ihr Original-Ausweis oder Pass vorgelegt werden. Die Kennzeichenschilder bringen Sie bitte mit. Vor Ort an der Zulassungsstelle haben die Büros der Schildermacher geöffnet, so dass Sie auch dort die Schilder kurzfristig anfertigen lassen können.

Vor Ort:

Vereinbaren Sie online einen Termin und bringen Sie die erforderlichen Unterlagen mit. Diese finden Sie im Reiter „Unterlagen“.

Die Gebühr beträgt 13,10 EUR zuzüglich der Kosten für die Kennzeichenschilder

Onlinedienstleistungen

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