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Gebäudeeinmessungspflicht

Kurzbeschreibung

Wird ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so ist der jeweilige Eigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, auf seine Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung nach Fertigstellung einmessen zu lassen.
Die Fertigstellung der Gebäude und die Wahrnehmung der Verpflichtung werden überwacht.

Beschreibung

Das Liegenschaftskataster soll bezüglich der Darstellung der Gebäude aktuell gehalten werden. Diesem Ziel dient die Einmessungsverpflichtung.
Aufträge zur Gebäudeeinmessung können an öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erteilt werden. Kommt ein Eigentümer seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, wird die Einmessung auf Kosten des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten von Amts wegen veranlasst.

  • Auftragsbestätigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs

Die Gebühren werden auf der Grundlage der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW) ermittelt.

Zuständige Einrichtungen