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Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
Kurzbeschreibung
Die Nahverkehrsplanung umfasst neben der Ausgestaltung des Angebots auch die Förderung des ÖPNV.
Beschreibung
Die Stadt Leverkusen erhält vom Land Nordrhein-Westfalen Zuschüsse zur Förderung des Öffentlichen Nahverkehrs. 80 % dieser Mittel muss sie an öffentliche und private Verkehrsunternehmen weiter leiten.
Bis zum Jahr 2009 wurden diese Mittel in der Hauptsache für die Förderung von Fahrzeugbeschaffungen an die Verkehrsunternehmen weitergereicht. Die zur Restabwicklung der Fahrzeugförderung erforderlichen Vordrucke finden Sie unter Downloads/Links.
Seit 2010 werden die der Stadt Leverkusen durch das Land Nordrhein-Westfalen gewährten Mittel nicht mehr für Fahrzeugförderung verwandt. Die Stadt Leverkusen hat eine Richtlinie zum Thema Förderung des öffentlichen Personennahverkehrs erlassen.
Ausbildungsverkehr-Pauschale
Seit 01.01.2011 wird der Ausgleich für die Beförderung von Auszubildenden im Öffentlichen Personennahverkehr über § 11 a Abs.2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr geregelt.
Dieser löst die bis Ende 2010 bundeseinheitlich im § 45 a Personenbeförderungsgesetz geregelte Förderung ab. Empfänger der Ausbildungspauschale sind die kommunalen Aufgabenträger. Die Weiterleitung der Mittel an die Verkehrsunternehmen ist durch die Allgemeine Vorschrift der Stadt Leverkusen zu § 11 a Abs. 2 ÖPNV NRW geregelt.
- Personenbeförderungsgesetz
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
- Richtlinie der Stadt Leverkusen über die Gewährung von Zuwendungen für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs
an öffentliche und private Verkehrsunternehmen - Allgemeine Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale
Downloads
- Richtlinie über die ÖPNV-Förderung
- Allgemeine Vorschrift zur Weiterleitung der Ausbildungspauschale
- Antrag auf Gewährung Ausgleich § 11a ÖPNVG inkl. Anlagenblätter 1-3
- Anhang A (öDla) zum Antrag auf Gewährung Ausgleich § 11a ÖPNVG
- Anhang B (ewV) zum Antrag auf Gewährung Ausgleich § 11a ÖPVNG
- Nachweise für die endgültige Bewilligung § 11a ÖPVNG
- Nachweise für die endgültige Bewilligung - Anhang A (öDla)
- Nachweise für die endgültige Bewilligung - Anhang B (ewV)
- Anlage zu den Nachweisen endgültige Bewilligung § 11a ÖPVNG - Eigenerklärung des Betreibers
- Anlage zu den Nachweisen endgültige Bewilligung § 11a ÖPVNG - Testat Wirtschaftsprüfer
Zuständige Einrichtungen
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Verwaltung Tiefbau - Abteilung 661
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- Friedrich-Ebert-Straße 17
- 51373 Leverkusen
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- Telefon:
0214 406-6601 - Fax:
0214 406-6602 - E-Mail:
66@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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