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Fleischhygiene – Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung
Kurzbeschreibung
Schlachttiere unterliegen vor und nach der Schlachtung der amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Werden Haustiere oder Farmwild (z. B. Gehegewild) als Hausschlachtung für den eigenen häuslichen Verbrauch geschlachtet, ist die amtliche Schlachttieruntersuchung nur bei einer Störung des Allgemeinbefindens des Tieres erforderlich. Wenn Sie als Jägerin oder Jäger Proben für die amtliche Trichinenuntersuchung von Wildschweinen und Dachsen selbst entnehmen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben beantragen. Hierfür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Fleischhygiene - Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Die Anmeldung zur Fleischuntersuchung muss immer erfolgen.
Für Rinder ist der Rinderpass, für Pferde der Equidenpass und für Schafe/Ziegen ein Begleitpapier vorzulegen.
Die gewerbliche Schlachtung von Huftieren, Geflügel- und Hasentieren sowie Farmwild (z. B. Gehegewild) ist mindestens 48 Stunden vorher beim Fachbereich für Veterinär- und Lebensmittelüberwachung oder bei dem amtlichen Tierarzt anzumelden.
Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr oder vor der Abgabe an Andere amtlich auf Trichinen untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein. Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet. Nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden beziehungsweise es an andere abgeben. Sie können die Fleischprobe zur Trichinenuntersuchung auch selbst entnehmen. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis zur Probeentnahme. Diese können Sie bei der zuständigen
Behörde Ihres Wohnortes durch:
- den Beleg der erforderlichen Kenntnisse (Schulungsnachweis oder ähnliches),
- Vorlage Ihres gültigen Jahresjagdscheines und
- Vorlage Ihrer erforderlichen Zuverlässigkeit
beantragen.
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 über Lebensmittelhygiene
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprunges
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV)
- Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
- Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Die Gebühren werden nach der Satzung der Stadt Leverkusen über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
Zuständige Einrichtungen
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Veterinär- und Lebensmittelüberwachung - Fachbereich 39
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- Miselohestraße 4
- 51379 Leverkusen
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- Telefon:
0214 406-3901 - E-Mail:
39@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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