Fischereischein
Kurzbeschreibung
Wenn Sie in Deutschland angeln möchten, brauchen Sie einen Fischereischein.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Achtung: Fischereischeine werden ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung ausgestellt bzw. verlängert!
E-Mail mit Terminvorschlag an:
322-jagd-fischerei@stadt.leverkusen.de
Termine werden innerhalb der Servicezeiten des Fachbereichs Umwelt vergeben:
Montag bis Freitag: 08:30 – 12:30 Uhr
Örtlich zuständige Gemeinde ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will.
Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes am 1. Juli 2026 und der Aktualisierung der Landesfischereiverordnung am 3. Juli 2026 werden die Erteilung von Fischereischeinen sowie die Abführung der Fischereiabgabe und der entsprechenden Gebühren neu geregelt. Jahres- und Fünfjahresfischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum.
Der erste Antrag für die Scheckkarte ist zwingend bei der Behörde zu stellen!
Alle nachgelagerten Verlängerungen können online über die BundID oder bei der Behörde durchgeführt werden. Bei Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erfolgt die Ausstellung sofort.
Ab dem 3. Juli müssen auch Personen die Fischereiabgabe in NRW entrichten, die nur zweitweise in NRW fischen (z. B. Urlaub). Sobald ein Gewässer in NRW befischt wird, muss die Fischereiabgabe für NRW entrichtet worden sein (Ausländerfischereischein).
Zusätzlich benötigen alle einen Erlaubnisschein für das Gewässer, in dem Sie angeln möchten.
Ansprechpartner ist der Fischereiberechtigte des Gewässers (zum Beispiel der Eigentümer oder Angelsportverein) oder Fachgeschäfte für Angelsport (zum Beispiel für den Rhein).
Im Falle der erstmaligen Ausstellung einer Scheckkarte:
- Vorlage eines bereits ausgestellten Fischereischeins (dabei ist es unerheblich, ob der Fischereischein ungültig oder noch gültig ist) oder Vorzeigen des Zeugnisses
- EC-Karte
- Personalausweis/Reisepass
Im Falle einer bereits vorhandenen Scheckkarte:
- Scheckkarte
- EC-Karte
- Personalausweis/Reisepass
Der Fischereischein ist nur gültig, wenn der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe erbracht ist. Auf Verlangen ist die Identität durch Vorzeigen eines amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen.
Gemäß der aktuellen Regelung ist auf der neu eingeführten Scheckkarte kein Lichtbild vorhanden.
Ab dem 01.12. eines laufenden Jahres kann der Fischereischein ab dem 01.01. des darauffolgenden Kalenderjahres ausgestellt bzw. verlängert werden.
Datenschutzhinweise
Siehe auch: Hinweise zum Datenschutz im Download Bereich
Welche Daten werden für die Ausstellung erhoben?
- Titel,
- Vor- und Nachname,
- (Geburtsname),
- Geburtsdatum und -ort
- Staatsangehörigkeit
- Anschrift
- E-Mail-Adresse
- Information, ob eine Vollmacht vorgelegt wurde (bei Inanspruchnahme der Dienstleistung für eine dritte Person)
- Angabe über die Einwilligung zu den Hinweisen und Informationen zum Datenschutz gem. Art. 13 der Verordnung (EU) 2026/679 DSGVO
- Art der Zahlung
- Ausstellendes Bundesland
- Ausstellende Behörde
- Ausstellungsdatum
- Fischereischeinkennung
- QR-Code
- Daten zur Nahfeldkommunikation (NFC)
- Informationen zur Gültigkeitsdauer der Fischereiabgabe sowie zum Bundesland für das diese bezahlt wurde
Die Kommunikation ist medienbruchfrei unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der IT-Sicherheit ausgestaltet.
FAQ
Siehe auch: Dokument FAQ digitale Fischereischeinverwaltung im Download Bereich
Welche Dokumente muss ich bei der Fischereiausübung mitführen?
In Nordrhein-Westfalen sind nach Einführung des neuen Systems folgende Dokumente mitzuführen:
- Nachweis des Fischereischeins (als Scheckkarte oder in digitaler Form auf dem Smartphone oder als Ausdruck des digitalen Dokuments)
- Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe (digital oder als Ausdruck)
- Ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis) zur eindeutigen Identifizierung; Jugendliche können ihre Identität auch durch einen Schülerausweis nachweisen
- Ein gültiger Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Gewässer
Hinweise:
Da der Fischereischein künftig unbefristet ausgestellt wird, enthält er – anders als bislang – nur unveränderliche Merkmale und weder Lichtbild noch Wohnadresse. Zur Identifizierung ist daher ein zusätzlicher Lichtbildausweis zwingend erforderlich.
Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaberin oder Inhaber eines gültigen Fischereischeins im Sinne von § 34 LfischG sein und diesen auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden oder den amtlichen Fischereiaufseherinnen und Fischeiereiaufsehern zur Prüfung aushändigen oder in elektronischer Form vorzeigen.
Welche Bundesländer erkennen den neuen Fischereischein an?
Alle Bundesländer erkennen den Fischereischein an.
Der neue Fischereischein wird auf Lebenszeit ausgestellt und ist nach Abführung der Fischereiabgabe wie bisher für ein oder fünf Kalenderjahre gültig. Er wird von allen Bundesländern als Fischereischein anerkannt. Neben dem Online-Antrag bleibt weiterhin der Antrag über die örtlich zuständige Behörde möglich, um einen neuen Fischereischein zu erhalten.
Bürgerinnen und Bürger werden zukünftig grundsätzlich die freie Wahl zwischen beiden Antragswegen haben. Wichtig ist auch: Die vor dem 1. Juli 2026 erteilten Jahres- und Fünfjahresfischereischeine behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum. Spätestens dann müssen sie zur Überprüfung der Echtheit einmalig bei der örtlich zuständigen Behörde in den neuen Fischereischein umgetauscht werden.
Jugendfischereischein
Der Jugendfischereischein wurde im Rahmen der Modernisierung des Fischereischeinwesens als Maßnahme der Entbürokratisierung abgeschafft.
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 16 Jahren dürfen mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes die Fischerei in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers ausüben.
Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen. Diese Dokumente sind auch beim Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen vorzulegen.
Fischereischein mit Begleitung
Der Fischereischein mit Begleitung, ehemals Sonderfischereischein, wird ab dem 3. Juli 2026 ausschließlich über das Landesamt oder über einen Onlinedienst ausgestellt.
Bei Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Fischereischein mit Begleitung ausgestellt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Dieser Schein wird gesondert gekennzeichnet.
Die digitale Transformation des Fischereischeinwesens ist für Fischereischeininhaberinnen und -inhaber kurzfristig mit Mehrkosten aufgrund einer einmaligen Verwaltungsgebühr für die Umstellung des Papier Fischereischeins auf ein digitales Fischereischeinformat verbunden.
| Verwaltungsleistung | Gebühr |
| Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit oder Ausstellung eines Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein | 30,00 € |
| Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für ein Kalenderjahr | 22,00 € |
| Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre | 50,00 € |
| Erteilung eines Jahresfischereischeins (Ausländerfischereischein) | 32,00 € |
Onlinedienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtungen
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Untere Jagd- und Fischereibehörde
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- Straße: Quettinger Str. Hausnummer: 220
- PLZ: 51381 Ort: Leverkusen
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