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Hilfe zum Lebensunterhalt

Beschreibung

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII, 3. Kapitel:
Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen für vorübergehend voll erwerbsgeminderte Bürger im Alter bis 65 Jahre.

Weitere mögliche Leistungen (einzelfallabhängig):

  • Taschengeld für Untersuchungsgefangene
  • Zuschuss bei Unterstützungen im Haushalt

Hinweis: Leben Sie mit einer erwerbsfähigen Person zusammen (Ehegatten, Lebenspartner, Kind 15 bis 25 Jahre) ist das Jobcenter vorrangig zuständig.

  • Antrag auf Sozialhilfe + Begründung
  • Datenschutzerklärung + Wichtige Hinweise
  • Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Nachweis der befristeten Erwerbsunfähigkeit (amtsärztliches Gutachten, Rentenbescheid)

Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII setzen ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe die leistungsrelevanten Umstände bekannt werden.
Sie können Leistungen ab dem Zeitpunkt erhalten, zu dem Sie nachweislich beim Sozialamt vorgesprochen haben.

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Gesetzlich ist eine Bearbeitungsfrist für Neuanträge von maximal 6 Monaten vorgesehen. Eine Ausreizung dieser Frist liegt natürlich nicht in unserem Sinne.

Um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, bitten wir daher um zeitnahe und vollständige Einreichung der geforderten Unterlagen und um Mitteilung benötigter Informationen.

Hilfebedürftige sind dazu verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung Ihrer Hilfsbedürftigkeit erforderlich ist (§2 Abs. 2 SGB XII).

Leistungen können zudem ganz oder teilweise versagt werden, sollte nicht zweckmäßig mitgewirkt werden § 66 SGB I, § 60 SGB I

Durch wissentlich falsche Angaben oder absichtliches Verschweigen von Tatsachen machen Sie sich des Betruges gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. In diesem Fall wird die zu viel gezahlte Sozialhilfe zurückgefordert und Strafanzeige wegen Sozialhilfebetruges gestellt!

Wir weisen zudem darauf hin, dass ein Kontenabrufverfahren gemäß § 93 AO durchgeführt werden kann, sollte durch den Fachbereich Soziales ein begründeter Verdacht bestehen, dass leistungsrelevante Informationen verschwiegen werden.

  • Sie stellen den Antrag bei Ihrem örtlichen Sozialhilfeträger beziehungsweise Sozialamt
  • Sie reichen die erforderlichen Nachweise ein
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und errechnet Ihre Bedarfe
  • Bei Unzuständigkeit kann eine Weiterleitung an die zuständige Behörde erfolgen. Sie werden darüber unterrichtet
  • Die zuständige Behörde entscheidet über Ihren Antrag und teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit
  • Der Bescheid enthält die Gründe der Entscheidung (Bewilligung oder Ablehnung). Außerdem sind Informationen über die Möglichkeit enthalten, gegen die Entscheidung Widerspruch einzulegen. Dazu ist eine Angabe zur Frist enthalten, innerhalb der Sie Widerspruch erheben können.
  • Der Bewilligungsbescheid enthält die Höhe der zu zahlenden Leistung und den Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum werden Ihnen die zustehenden Leistungen durch den zuständigen Träger in der Regel am Monatsanfang zur Verfügung gestellt.