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E-Ladesäulen in Leverkusen

Kurzbeschreibung

Betreiber können auf Antrag E-Ladesäulen im öffentlichen Verkehrsraum errichten. Die Stadt möchte damit Elektromobilität gezielt fördern.

Onlinedienstleistungen

Beschreibung

Der Rat der Stadt Leverkusen hat im Jahr 2022 die grundsätzliche Errichtung von E-Ladesäulen als Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum beschlossen. Zugleich ist damit ein offenes Antragsverfahren für interessierte Betreibende möglich. 

Die Stadt Leverkusen befürwortet und unterstützt eine Erweiterung des Ladenetzes für Elektrofahrzeuge im Stadtgebiet. Unter anderem sollen Anreize geschaffen werden, den Anteil an Elektrofahrzeugen zu erhöhen und die Schadstoff-, Lärm- und Treibhausgasemissionen im Verkehrsbereich nachhaltig zu verringern.

Auf Grundlage der Richtlinie (siehe "Downloads") kann jeder interessierte Betreiber einen Antrag für das Errichten einer E-Ladesäule im öffentlichen Verkehrsraum stellen. Die Gebührenstruktur ist zusätzlich unter "Details" abgebildet. 

Hinweise:
E-Ladesäulen für die private Nutzung (oder einen eingeschränkten/ausgewählten Personenkreis) können im öffentlichen Verkehrsraum nicht gestattet werden.

Die Ladesäulen werden vom jeweiligen Betreiber in Eigenregie und eigener Preisstruktur betrieben. Dieser realisiert auch die genehmigten Standorte.

Im Geoportal der Stadt: eine Kartenübersicht der E-Ladesäulen in Betrieb.

Bereits betriebene oder genehmigte Standorte können Sie unter Downloads "E-Ladesäulen im Stadtgebiet" einsehen.

Sie können den Antrag online oder nach vorheriger Terminabsprache vor Ort stellen.

Online:

Sie stellen Ihren Antrag über das Online-Formular. Bei der ersten Beantragung über das Online-Formular muss zunächst ein Erstantrag gestellt werden, auch wenn es sich eigentlich um eine Verlängerung oder Änderung handelt.
Nach der Prüfung erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung per E-Mail.

Vor Ort:

Bitte wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Einrichtung.

Die Sondernutzungsgebühren pro E-Ladesäulen-Standort betragen:
48,00 EUR jährlich in Zone 1 (monatlich: 4,00 EUR) und 24,00 EUR jährlich in Zone 2 (monatlich 2,00 EUR) zuzüglich einmalige Verwaltungsgebühr pro Sondernutzungsgenehmigung
Informationen zu den Zonen finden Sie in den Richtlinien.