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Vaterschaft (Anerkennung), Beistand, Unterhalt, Beratung und Unterstützung

Kurzbeschreibung

Beratung zu den Themen Beistandschaft, Vaterschaftsfeststellung und Unterhaltsanspruch.

Beschreibung

Vorsprachen sind nur in Einzelfällen und nach vorheriger Terminabsprache möglich.
Sie erreichen uns zu folgenden Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag 8:30 bis 15:30 Uhr. Freitag 8:30 bis 12:30 Uhr
Außerhalb der Servicezeiten besteht die Möglichkeit eine Nachricht auf der Mailbox zu hinterlassen oder eine E-Mail zu schreiben.
Wir nehmen zeitnah Kontakt mit Ihnen auf.

Beistandschaft: Die Beistandschaft ist ein kostenloses Angebot des Fachbereichs Jugend zur rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes. Die Beistandschaft wird auf schriftlichen Antrag eingerichtet und schränkt die elterliche Sorge nicht ein.
Antragsberechtigt sind:

  • das alleinsorgeberechtigte Elternteil
  • bei gemeinsamer Sorge der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz des antragstellenden Elternteils. Sobald ein Kind geboren wird, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, informiert das Standesamt das Jugendamt. Der Mutter wird dann automatisch Beratung und Unterstützung, auch im Hinblick auf eine Beistandschaft, angeboten.

Vaterschaftsfeststellung: Jedes Kind hat ein Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kind und Vater erst durch die rechtskräftige Feststellung der Vaterschaft. Sie erfolgt entweder durch freiwillige Anerkennung in einer Urkunde oder gerichtliches Urteil.
Der Beistand stimmt die Vorgehensweise im Einzelfall mit der Mutter ab. Er vertritt das Kind, sofern erforderlich, in einem gerichtlichen Verfahren vor dem Familiengericht.

Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen: Wer mit seinem Kind nicht in einem Haushalt lebt, ist diesem gegenüber zum Barunterhalt verpflichtet. Der Beistand prüft anhand des Einkommens die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, in der Regel des Vaters. Er sorgt dafür, dass der Anspruch des Kindes auf Grundlage der Düsseldorfer Unterhaltstabelle (Richtlinie des Oberlandesgerichtes zur Unterhaltsberechnung) abgesichert ist. Dies geschieht entweder durch freiwillige Anerkennung in Form einer vollstreckbaren Urkunde oder durch gerichtliche Entscheidung. In einem nächsten Schritt kümmert sich der Beistand um die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs, gegebenfalls auch durch den Einsatz von Zwangsmitteln.

Unterhaltsberatung für junge Erwachsene: Ferner haben junge Erwachsene bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Möglichkeit, sich von uns in unterhaltsrechtlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen zu lassen.

  • Personalausweis oder Pass
  • Geburtsurkunde des Kindes - ersatzweise Geburtsanzeige des Krankenhauses
  • Mutterpass ( bei vorgeburtlicher Antragstellung) 
    eventuell auch:
  • Scheidungsurteil
  • Urkunde über Vaterschaftsanerkennung/Vaterschaftsfeststellung
  • Schriftwechsel mit Rechtsanwalt wegen des Unterhaltes für das Kind
  • Unterhaltstitel (z. B. Unterhaltsurteile, Beschlüsse des Amtsgerichtes, private Vereinbarungen den Elternteilen)
  • Nachweise über Einkommen des Kindes, z. B. Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen

(Bitte beachten Sie, dass auch freiwillige oder vereinbarte Zahlungen, soweit sie zur Unterhaltssicherung des Kindes beitragen, wie etwa die Übernahme der laufenden Miete, Kindergarten-, Kindertagesstättenbeiträge, Musikunterricht etc als Unterhaltszahlungen gelten und angegeben werden müssen.)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen