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Bußgeldstelle - Bearbeitung von Verwarngeldern

Kurzbeschreibung

Bearbeitung von Äußerungen (Sachverhaltsschilderungen), die von Bürgern zu einer Verwarnung aufgrund eines Parkverstoßes (Knöllchen) abgegeben werden.

Beschreibung

Eine Verkehrsüberwachungskraft (Politesse/Ermittler) des Fachbereichs Ordnung und Straßenverkehr hat festgestellt, dass beim Parken die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung missachtet wurden und hinterlässt am Kfz eine Verwarnung (Knöllchen).

Die Vorderseite des Ausdrucks enthält einen QR-Code und eine Internet-Adresse unter welcher die zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit eingesehen und bezahlt werden kann. Falls die Bürgerin oder der Bürger das Online-Portal nicht nutzen möchte, erhält die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter in Kürze nach der Verwarnung am Kfz eine schriftliche Verwarnung/Anhörung durch die Bußgeldstelle. Die Verwarnung stellt die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens dar.

Weiterer Verfahrensablauf:

a) Wenn der Fahrzeughalter mit der Verwarnung einverstanden ist, wird das Verfahren schnell und unbürokratisch erledigt, wenn das Verwarngeld sofort - spätestens jedoch innerhalb einer Woche - unter Angabe folgender Bankverbindung gezahlt wird:

Sparkasse Leverkusen
IBAN: DE84 3755 1440 0100 0002 07
BIC: WELADEDLLEV

Um eine ordnungsgemäße Verbuchung sicherstellen zu können, ist die Angabe des Kassenzeichens, das auf der Internetseite und der schriftlichen Verwarnung angeben ist, unbedingt anzugeben

b) Sofern Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, besteht nach § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) die Möglichkeit, innerhalb einer Woche unter Angabe des Kassenzeichens eine Sachverhaltsschilderung zu der Verwarnung an die zuständige Einrichtung abzugeben.

Nach dem Willen des Gesetzgebers handelt es sich beim Verwarngeldverfahren um ein vereinfachtes Verfahren, mit dem Bagatelldelikte rasch und ohne großen Aufwand erledigt werden sollen. Da der Gesetzgeber keine Antwort auf eine Äußerung vorsieht, kann bei korrekt erteilter Verwarnung trotz Einwänden des Fahrzeugführers ohne vorherige Rückäußerung sofort ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit weiteren Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.

Da der Gesetzgeber keine Antwort auf eine Äußerung vorsieht, kann bei korrekt erteilter Verwarnung trotz Einwänden des Fahrzeugführers ohne vorherige Rückäußerung sofort ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit weiteren Kosten (Gebühren und Auslagen)verbunden.

Bei allen Verstößen ist die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder in der bundeseinheitlich geltenden Bußgeldkatalog-Verordnung festgelegt und nicht in das Ermessen der Verkehrsüberwachungskräfte oder der für die Bearbeitung der Verwarn- und Bußgeldverfahren zuständigen Sachbearbeiter/innen gestellt.

Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach der Art des Verstoßes und liegt derzeit bei Verwarngeldverfahren zwischen 5,00 und 55,00 EUR.

Zuständige Einrichtungen