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Bundesteilhabegesetz

Kurzbeschreibung

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) enthält umfangreiche Rechtsänderungen. Es soll dazu beitragen, Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen leben, eine möglichst volle und wirksame Teilhabe in allen Bereichen für eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Verbunden damit ist die Übernahme der existenzsichernden Leistungen nach dem SGB XII durch den örtlichen Sozialhilfeträger.
Zuständig für die Gewährung dieser Leistung ist ab dem 1. Januar 2020 der Sozialhilfeträger der Gemeinde, bei der der Leistungsempfänger vor Aufnahme in einer Einrichtung gemeldet war.

Die von uns speziell im Hinblick auf die Erfordernisse des BTHG hin entwickelten Antragsunterlagen finden Sie unter Downloads.

Uns ist bewusst, dass diese Unterlagen umfangreich gestaltet sind.

Dies dient der vollständigen Erfassung aller zur Gewährung der notwendigen Leistungen erforderlichen Informationen und soll somit ein Nachfordern umfangreicher Unterlagen – und somit eine deutliche Mehrbelastung auf beiden Seiten - verhindern.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen