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Baumfällungen

Kurzbeschreibung

Sie wollen Bäume fällen, Gebüsch roden oder entfernen lassen? Bitte beachten Sie, dass grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder die -eigentümerin zuständig ist.

Beschreibung

  1. Auf privaten Flächen (Hausgärten) innerhalb der Bebauung
    Seit die Baumschutzsatzung aufgehoben wurde, brauchen Sie vom 1. Oktober bis zum 28. Februar keine Genehmigung mehr. Außerhalb dieser Zeit sollen möglichst keine Rodungen durchgeführt werden. Vögel und andere Tiere - zum Beispiel Igel, Eichhörnchen - brauchen die Gehölze als Nist- Ruhe- und Futterplätze.
    Den jährlichen Zuwachs bei Hecken dürfen Sie wegschneiden, zum Beispiel um Gehwege oder Einfahrten frei zu halten. Entfernen oder „auf den Stock setzten" (etwa kniehoch abschneiden) ist nur in der Winterzeit erlaubt.
    Ganzjährig ist immer der Artenschutz zu beachten: Das bedeutet, Sie müssen die Bäume bzw. Gehölze auf Nester, Nisthöhlen, Eichhörnchenkobel durchsehen. Finden Sie solche, klären Sie mit der Unteren Naturschutzbehörde das weitere Vorgehen ab.
  2. In Landschafts- oder Naturschutzgebieten
    Möchten Sie etwas auf Ihrem Grundstück ändern (Rodungen, Anpflanzungen, Errichtung von Bauten oder ähnliches), besprechen Sie die Maßnahmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und beantragen dort gegebenenfalls eine Genehmigung.
  3. Im Wald
    Fast alle Wälder in Leverkusen werden vom Regionalforstamt Bergisches Land bewirtschaftet. Möchten Sie mit dem Förster sprechen, wenden Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde. Mitarbeiter dieser Behörde überprüfen regelmäßig alle Waldränder und veranlassen Maßnahmen, um Schäden an Personen und Sachen durch instabile Bäume zu verhindern. Einen Ansprechpartner für Ihre Meldungen (versperrte Wege, umsturzgefährdete Bäume) finden Sie unter Kontakte.
  4. In städtischen Parks, Grünflächen, Friedhöfen
    Zuständig ist der Fachbereich Stadtgrün.
  5. Überhang von Nachbargrundstücken
    Haben Sie Probleme mit überhängenden Pflanzen des Nachbargrundstücks? Dann regeln Sie das weitere Vorgehen mit Ihren Nachbarn. Die Verwaltung ist nur dann zuständig, wenn das Nachbargrundstück der Stadt gehört. In diesen Fällen finden Sie ihren Ansprechpartner je nach Nutzung des Grundstückes bei der Unteren Naturschutzbehörde (Wald, Landschafts- und Naturschutzgebiete), dem Fachbereich Stadtgrün (Park, Grünfläche, Friedhof) und der Abteilung Liegenschaften (sonstige städt. Flächen).
  • Aufhebung der Baumschuztsatzung: Beschluß des Rates vom 12.12.2005.
  • §§ 39 Absatz 5 und 44 Bundesnaturschutzgesetz

Zuständige Einrichtungen