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Ausbildungsförderung für Schüler (BAföG)

Kurzbeschreibung

Sie können finanzielle Hilfe für Ihren Schulbesuch oder ein Praktikum erhalten, wenn Ihre Eltern nicht viel verdienen oder wenn Sie bereits eine Weile selbstständig gearbeitet haben. Diese Hilfe nennt man BAföG. 

Onlinedienstleistung

Beschreibung

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.
Die Förderung "BAföG" erhalten Sie zur Finanzierung

  • Ihres Schulbesuchs oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, in erster Linie an die Bedürftigkeit. Ob Sie bedürftig sind, richtet sich nach dem Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes oder Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Lebenspartners. Ebenfalls relevant sind:

  • Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus einem "Minijob".
  • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von 15.000,00 EUR oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres von 45.000,00 EUR oder nur geringfügig darüber.
  • Sie streben Ihren Schulabschluss in Vollzeit an.
  • Altersgrenze: Vollendung des 45. Lebensjahres (Ausnahmen sind möglich)

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird ein anrechenbarer Betrag abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen.  Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen. Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist.

Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt (Stand Juli 2024):

Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen:

  • 421,00 EUR, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen,
  • 262,00 EUR, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
  • 474,00 EUR, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.

Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:

  • Insgesamt 632,00 EUR, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
  • Insgesamt 736,00 EUR, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: 160,00 EUR für jedes Kind.
  • Ausgefüllter Antrag gemäß Formblatt 1
  • Bescheinigung der Schule oder Ausbildungsstätte gemäß Formblatt 2
  • Zusatzerklärung
  • Gegebenenfalls Kopie des Personalausweises, Passes oder aktuellen Aufenthaltstitels
  • Einkommenserklärungen der Eltern gemäß Formblatt 3, für jedes Elternteil separat
  • Einkommensnachweise der Eltern aus dem vorletzten Jahr vor der Antragstellung (Antragstellung 2024, dann Nachweise aus dem Jahr 2022): vorrangig Steuerbescheid, alternativ: Gehaltsnachweise, Rentenbescheide, Jobcenterbescheide
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen: Kopie
    • des Mietvertrages oder
    • der Meldebescheinigung
  • Wenn Sie nicht familienversichert sind: Kranken- und Pflegeversicherungsnachweis mit Rechtsgrundlage und Beitragshöhe
    • Lohnabrechnung, Nebenjob, Werkvertrag,
    • Waisenrentenbescheid,
    • Stipendiumsbescheid oder
    • Riester-Renten-Bescheinigung

Nachweis über Vermögen oder Schulden zum Tag der Antragstellung, zum Beispiel Kontoauszug

  • Wenn Sie ein Auto haben:
  • Schätzung des Wertes, beispielsweise Ausdruck von einer Internetseite mit einem vergleichbaren Angebot, und
  • Kraftfahrzeugschein.

Je nach Fall können weitere Unterlagen nötig sein. Bitte folgen Sie den Hinweisen in den Antragsformularen. Das für Sie zuständige BAföG-Amt wird fehlende Unterlagen nachfordern.

Es gibt keine Frist, aber BAföG wird erst ab Ausbildungsbeginn, frühestens jedoch ab dem Monat bewilligt, in dem Sie den Antrag stellen. Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.

Grundsätzlich wird empfohlen, den Antrag 2- 3 Monate vor Ausbildungsbeginn zu stellen.

Nach Eingang Ihres Antrages erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit der Mitteilung, dass entweder der Antrag vollständig vorliegt oder noch Unterlagen nachgereicht werden müssen.
Die Bearbeitungsdauer ist davon abhängig, wie schnell alle Unterlagen von Ihnen eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass systembedingt die Auszahlung sowie die Bescheiderteilung immer nur zur Mitte sowie Ende des Monats möglich ist.

Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der

  • Werbungskosten,
  • Sozialpauschale und der
  • tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag

Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Praktikantinnen und Praktikanten:
Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist. Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. 

Schulform

  • Sie besuchen als Schülerin oder Schüler beziehungsweise Azubi eine der
    folgenden Schulformen in Vollzeit: 
  • weiterführende allgemeinbildende Schule und Berufsfachschule (einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung) ab Klasse 10, wenn Sie wegen Ihrer Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können und vom Wohnort Ihre Eltern eine entsprechende Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
  • Fach- und Fachoberschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen können,
  • Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse (ohne abgeschlossene Berufsausbildung), wenn sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
  • Fach- und Fachoberschulklasse (mit abgeschlossener Berufsausbildung),
  • Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg oder
  • höhere Fachschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, die nicht nach Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist,

Staatsangehörigkeit

  • Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
  • oder sind Ausländerin oder Ausländer und zum Beispiel im Besitz einer Daueraufenthaltsrecht oder eine Niederlassungserlaubnis,
  •  Oder sind Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union (Unionsbürgerin, Unionsbürger) und als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer oder Selbstständige oder Selbstständiger unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt beziehungsweise als Kind oder Ehefrau oder Ehemann eines solchen Unionsbürgers selbst freizügigkeitsberechtigt,
  • Oder haben eine Bleibeperspektive in Deutschland, zum Beispiel einen entsprechenden Aufenthaltstitel aus familiären, humanitären oder politischen Gründen
  • Oder haben sich vor Beginn der Ausbildung bereits 5 Jahre oder länger in Deutschland aufgehalten und in dieser Zeit gearbeitet.

Wenn Sie BAföG für Ihre Schulausbildung online beantragen möchten:

  • Registrieren Sie sich bei BAföG Digital und legen Sie ein "einfaches" Nutzerkonto an.
  • Füllen Sie online mittels des Antragsassistenten die Formulardatenfelder aus und senden Ihre Daten elektronisch an das zuständige Amt.
  • Alternativ zur Anlegung eines Nutzerkontos bei BAföG Digital können Sie sich auch mit der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises registrieren.

Wenn Sie den Antrag in Papierform stellen möchten:

  • Die Vordrucke sind rechts unter der Überschrift „Downloads“ verlinkt.
  • Sie können die Formblätter am Computer ausfüllen und ausdrucken oder sie ausdrucken und handschriftlich ausfüllen.
    Wichtig: Am Ende des Antragsformulars müssen Sie den Antrag unterschreiben.
  • Fügen Sie die notwendigen Nachweise hinzu.
  • Senden Sie die ausgefüllten Antragsformulare mit den Nachweisen direkt an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung.

Das Amt für Ausbildungsförderung prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen, werden diese nachgefordert. Ist der Antrag vollständig, wird er geprüft und die Entscheidung per Bescheid mitgeteilt.

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger telefonischer Terminabsprache möglich.

  • Die Zuständigkeit für Schüler-BAföG richtet sich in der Regel nach dem Wohnort der Eltern. Sollten diese in verschiedenen Städten wohnen, dann richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnort des Antragstellers.
  • Anträge für Aufstiegs-BAföG (bei einem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen) sind bei der Bezirksregierung Köln / Dezernat 49 / Ausbildungsförderung /50606 Köln, zu stellen.
  • Studierende müssen ihren Antrag beim jeweiligen Studierendenwerk am Ort ihrer Hochschule stellen.

Es fallen keine Kosten an.