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Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen

Kurzbeschreibung

Sie möchten gemeinnützig oder gewerblich verwertbare Abfälle, sogenannte Wertstoffe, aus privaten Haushalten in Leverkusen sammeln? Dann müssen Sie dies spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung der zuständigen Stelle anzeigen.

Beschreibung

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle, sogenannte Wertstoffe aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier. Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

Abfälle aus privaten Haushalten sind überlassungspflichtig. Das bedeutet, dass sie grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen sind.

Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden (z. B. Sperrmüll).

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) darf nicht gewerblich gesammelt werden, sondern ist beim öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern und Vertreibern zurückzugeben.

  1. Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle gewährleistet wird.

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich.

Verwaltungsgebühr: je nach Zeitaufwand

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen