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Umgang mit Tiernebenprodukten
Kurzbeschreibung
Wenn Sie mit tierischen Nebenprodukten gewerbsmäßig umgehen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anzeigen.
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Beschreibung
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung, Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).
Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte zwischengelagert (Lagerbetriebe), behandelt (Zwischenbehandlungsbetriebe), verarbeitet (Verarbeitungsbetriebe, Fettverarbeitungsbetriebe) oder beseitigt (Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen) werden, ist zuvor eine Zulassung erforderlich (Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).
Ausweisdokument
Sie müssen den gewerblichen Umgang vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit anzeigen.
Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2001 (GV.NRW.S. 262):
Tarifstellen:
23.5.2
Registrierungen
23.5.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Registrierung von Unternehmen, Anlagen oder Betrieben nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009
Gebühr: 50,00 bis 400,00 EUR
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Zuständige Einrichtungen
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Veterinär- und Lebensmittelüberwachung - Fachbereich 39
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- Miselohestraße 4
- 51379 Leverkusen
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- Telefon:
0214 406-3901 - E-Mail:
39@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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