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Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie
Kurzbeschreibung
Wenn Sie die Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie ausüben möchten, müssen Sie hierfür eine Erlaubnis beantragen.
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Beschreibung
Die Ausübung der Psychotherapie ist Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG und kann von Ärzten:innen und weiteren Personen, die eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz besitzen, ausgeübt werden. Andere Personen, die diese Approbation nicht besitzen, benötigen zur Ausübung der Psychotherapie entweder eine uneingeschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker:in oder eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis als Heilpraktiker:in (Psychotherapie) nach dem Heilpraktikergesetz.
- § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter:innen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- Einen Personalausweis oder Reisepass
- Bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
- Ein tabellarischer Lebenslauf
- Ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
- Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0)
- Einen Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss in beglaubigter Kopie
- Ein Nachweis über Strafverfahren
Zusätzlich, wenn die Überprüfung nach Aktenlage erfolgt:
- Ein Diplom oder Master in Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie
- Eine abgeschlossene Therapieausbildung in einem allgemein anerkannten Verfahren
Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden.
- Mindestens 25 Jahre alt sein
- Eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können
- Eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
- Mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
10.14.11
Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz
- Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: 130,00 EUR - Schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: 210,00 EUR - Mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: 90,00 EUR - Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: 60,00 EUR
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei Rücknahme Ihres Antrages Verwaltungsgebühren anfallen können.
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Zuständige Einrichtungen
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Medizinischer Dienst - Fachbereich 53
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- Paracelsusstraße 19
- 51375 Leverkusen
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- Telefon:
0214 406-5301 - Fax:
0214 406-5302 - E-Mail:
53@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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