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Ausübung der Heilkunde
Kurzbeschreibung
Wenn Sie sich als Heilpraktiker:in zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Onlinedienstleistungen
Beschreibung
Heilpraktiker:in ist derjenige/diejenige, der/die die Heilkunde, ohne als Ärztin/Arzt bestallt zu sein, nach Erhalt der notwendigen Erlaubnis berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.
- § 1 Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter:innen und -anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
- Einen Personalausweis oder Reisepass
- Bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
- Einen tabellarischen Lebenslauf
- Ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
- Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0)
- Ein Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss in beglaubigter Kopie
- Ein Attest einer niedergelassenen Ärztin oder eines niedergelassenen Arztes
- Ein Nachweis über Strafverfahren
Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden.
- Mindestens 25 Jahre alt sein
- Mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen
- Eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können
- Eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können
Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
10.14.11
Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz
- Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: 130,00 EUR - Schriftliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: 210,00 EUR - Mündliche Überprüfung der antragstellenden Person
Gebühr: 90,00 EUR - Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: 60,00 EUR
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass bei Rücknahme Ihres Antrages Verwaltungsgebühren anfallen können.
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Zuständige Einrichtungen
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Medizinischer Dienst - Fachbereich 53
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- Paracelsusstraße 19
- 51375 Leverkusen
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- Telefon:
0214 406-5301 - Fax:
0214 406-5302 - E-Mail:
53@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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