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Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten unter 3,5 t

Kurzbeschreibung

Einzel-Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahrzeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße, Gewichte, Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vor-schriften der StVZO abweichen.

Beschreibung

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bei Einzelfahrten eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab). Aus wirtschaftlichen Gründen allein darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigungen sind von dem/der Fahrzeugführer:in durch den Bescheid nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. ein Ausweisdokument,
  2. bei Neubeantragung: Ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes,
  3. eine  Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (wenn noch keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, wird eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO benötigt),
  4. ggf. alte Ausnahmegenehmigungen,
  5. ggf. eine Versicherungsbescheinigung,
  6. ggf. eine Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird.

Sie müssen bei der Antragstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens.  In einigen Fällen muss eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO beantragt werden, sofern bestimmte Obergrenzen bezüglich Gewichts, Höhe oder Breite überschritten werden.

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.  Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen. Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen. Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

Es fallen Kosten nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an.

Gebührennummer 152: Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug. 

Gebühr: 10,20 EUR bis 511,00 EUR

Beachten Sie: Bei der Bemessung der Gebühr werden der Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Nutzen für die/den Antragstellende:n berücksichtigt.

Zuständige Einrichtungen