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Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen unter 3,5 t

Kurzbeschreibung

Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO werden für Kraftfahr-zeuge und ihre Kombinationen benötigt, die hinsichtlich ihrer Maße, Gewichte, Ausrüstung oder in sonstiger Weise von den Vorschriften der StVZO abweichen.

Beschreibung

Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Dauerausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO. Sie dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck unumgänglich notwendig ist (strenger Maßstab). Aus wirtschaftlichen Gründen allein darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen sind von dem/der Fahrzeugführer:in durch den Bescheid nachzuweisen, bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. ein Ausweisdokument,
  2. bei Neubeantragung: Ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes,
  3. bei Verlängerung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Kopie der alten § 70 STVZO Ausnahmegenehmigung, ggf. muss ein Gutachten nachgereicht werden,
  4. bei Ergänzung oder Änderung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: eine Ergänzungsgutachten, nicht älter als 18 Monate (sollen in Fahrzeugkombinationen wie Zügen oder Sattelkraftfahrzeugen andere als in der Ausnahmegenehmigung unter Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer aufgeführte Zugfahrzeuge oder Anhänger verwendet werden, ist eine Ergänzung der Ausnahmegenehmigung erforderlich),
  5. bei Umschreibung einer bereits bestehenden Ausnahmegenehmigung: Bestehende Ausnahmegenehmigung mit dem dazugehörigen Gutachten und die Zulassungsbescheinigungen,
  6. eine  Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis des Fahrzeugs (wenn noch keine Betriebserlaubnis vorhanden ist, wird eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO benötigt),
  7. ggf. alte Ausnahmegenehmigungen,
  8. ggf. eine Bevollmächtigung, sofern der Antrag für einen Dritten gestellt wird,
  9. ggf. einen Nachweis über die Kennzeichenreservierung.

Sie müssen bei der Antragstellung keine gesetzlichen Fristen beachten.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort bzw. dem Sitz Ihres Unternehmens. In einigen Fällen muss eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO bzw. § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO beantragt werden, sofern bestimmte Obergrenzen bezüglich Gewichts, Höhe oder Breite überschritten werden.

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft sind.

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen. Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.  Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen. Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen. Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

Es fallen Kosten nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) an.

Gebührennummer 152: Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVZO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug. 

Gebühr: 10,20 EUR bis 511,00 EUR

Beachten Sie: Bei der Bemessung der Gebühr werden der Verwaltungsaufwand sowie der wirtschaftliche Nutzen für die/den Antragstellende:n berücksichtigt.

Zuständige Einrichtungen