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Ersatz der Betriebserlaubnis von zulassungsfreien Fahrzeugen nach Verlust

Kurzbeschreibung

Wenn die Betriebserlaubnis (Einzelbetriebserlaubnis) eines zulassungsfreien Fahrzeugs verloren oder gestohlen wurde, muss eine neue Betriebserlaubnis ausgestellt werden. Bei Diebstahl ist unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei zu erstatten.

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Beschreibung

Zu einem Kraftfahrzeug oder Anhänger gehört eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Bei zulassungsfreien Fahrzeugen eine Betriebserlaubnis/das COC-Papier. Geht etwas davon verloren oder wird gestohlen, müssen Sie dies umgehend Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde melden und eine neue Zulassungsbescheinigung bzw. Betriebserlaubnis beantragen. Bei Diebstahl ist zudem unverzüglich eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei zu erstatten.

In manchen Fällen verlangt die Zulassungsbehörde, dass Sie zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Fahrzeugdokuments abgeben.

Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.

Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorzulegen. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Ausweisdokument,
  2. ggf. bei gewerblich genutzten Fahrzeugen: Kopie des Gewerberegister- oder Handelsregisterauszuges,
  3. bei Verlust:
    a. Verlusterklärung bzw. eidesstattliche Versicherung, Verlustanzeige der Polizei oder bei sonstigen Umständen eine Erklärung des Sachverhalts,
    b. evtl. eine Bestätigung des Fahrzeughalters,
    bei Diebstahl:
    a. Diebstahlanzeige/Unterschlagungsanzeige,
  4. ggf. Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
  5. Zusätzlich bei Vertretung:
    a. ggf. Bestätigung des Fahrzeughalters,
    b. Vollmacht.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Wenn Sie das verloren geglaubte Zulassungsdokument bzw. die Betriebserlaubnis nach Ausstellung des Ersatzdokumentes wiederfinden, dann müssen Sie das alte Dokument so schnell wie möglich bei der Zulassungsbehörde abgeben.

Verlust oder Diebstahl des Fahrzeugdokuments.

Die Ausstellung einer neuen Betriebserlaubnis müssen Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

  • Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug bei der Zulassungsstelle des Kreises bereits gespeichert sind, kann ein Ersatzdokument sofort ausgestellt werden.
  • Wenn die technischen Daten zu dem Fahrzeug nicht gespeichert sind, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Zulassungsstelle zu beantragen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dann dem Hersteller vorzulegen, der eine Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen kann.
  • Wenn der Hersteller nicht mehr existiert oder das Fahrzeug im Eigenbau gefertigt wurde, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Prüforganisation vorzulegen. Die Prüforganisation erstellt ein technisches Gutachten. Mit dem Gutachten der Prüfungsorganisation kann die Zulassungsstelle die Ersatz-Betriebserlaubnis ausstellen.

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Tarifstelle 225 Ausfertigung, Ersatz oder Änderung der nationalen oder internationalen Fahrzeugpapiere oder -bescheinigungen wegen Änderung persönlicher oder technischer Daten oder Unbrauchbarkeit oder Verlust einschließlich Erteilung einer Betriebserlaubnis sowie Fahrzeugidentitätsprüfung in anderen als in den nach Nummern 221 und 227 erfassten Fällen. Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 EUR: 10,20 EUR.

Grundsätzlich gilt:

Bei Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung I wird der Vorgang immer dem Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt, dabei fallen folgende zusätzlichen Gebühren an:

Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 EUR und Tarifstelle 125, Berichtigung der Erfassungsunterlagen ohne HW (KBA): 0,60 EUR und Tarifstelle 233: je Klebesiegel 0,30 EUR. Zusätzlich um Tarifstelle 123 bei Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II: 3,80 EUR.

Plus ggfls.: Tarifstelle 399

Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand, mit 12,80 EUR je angefangener Viertelstunde.

Zuständige Einrichtungen