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Betriebserlaubnis von Einzelfahrzeugen

Kurzbeschreibung

Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung existiert, müssen sie die Erteilung einer Betriebserlaubnis beantragen, bevor das Fahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen werden kann. 

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Beschreibung

Die allgemeine Betriebserlaubnis wird für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge dem Hersteller, nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung, allgemein erteilt. Eine Einzelbetriebserlaubnis (EBE) wird immer dann benötigt, wenn ein Fahrzeug einzeln oder in Kleinserienproduktion hergestellt wurde, es sich um ein selbst konstruiertes Fahrzeug handelt oder es ohne EG-Typgenehmigung aus dem Ausland importiert wurde. Auch ein schon stillgelegtes Fahrzeug, das nach Ablauf von sieben Jahren aus dem Verkehrsregister gelöscht wurde und eine neue Zulassung erhalten soll, benötigt eine Einzelbetriebserlaubnis, wenn der Fahrzeugbrief/ZBII zum unveränderten Fahrzeug nicht mehr vorhanden ist. Die Einzelbetriebserlaubnis wird von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde für ein einzelnes Fahrzeug erteilt und gilt nur für dieses.

Die Betriebserlaubnis ist, zusammen mit dem amtlichen Kennzeichen, Bestandteil des Zulassungsverfahrens für Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen. Eine Betriebserlaubnis ist eine Bestätigung, dass das Fahrzeug den einschlägigen Vorschriften entspricht. Sie wird für typgenehmigte Fahrzeuge vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) oder vergleichbaren Institutionen in anderen Staaten der Europäischen Union ausgestellt und für Fahrzeuge ohne Typgenehmigung von der Zulassungsbehörde als Einzelgenehmigung erteilt.

Für Fahrzeuge, die nicht zu einem genehmigten Typ gehören, muss die Betriebserlaubnis beantragt werden. Die Betriebserlaubnis bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich zeitlich begrenzt oder entzogen wird, bis zur endgültigen Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs wirksam. Wann die Betriebserlaubnis erlischt, regeln § 19 Abs. 2 und Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Werden Änderungen vorgenommen, durch die

  1. die Fahrzeugart geändert wird,
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist (technische Mängel) oder
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird,

erlischt die Betriebserlaubnis.

Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug, wenn für ein Bauteil eine Anbauabnahmepflicht besteht, dieser jedoch nicht nachgekommen wurde oder wenn Anbauvorschriften, Einschränkungen oder Auflagen bei technischen Änderungen nicht beachtet wurden. Betriebserlaubnisse, die für Dienstfahrzeuge erteilt wurden, sind stets Einzelerlaubnisse und gelten nur für die Verwendung des Fahrzeugs als Dienstfahrzeug. Das Fahren ohne oder mit erloschener Betriebserlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar; außerdem kann die Zulassungsbehörde den Betrieb untersagen und das Kennzeichen entstempeln.

Von der zuständigen Zulassungsbehörde wird auf Antrag für Neufahrzeuge eine Einzelgenehmigung auf der Grundlage eines Gutachtens gem. § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV), für Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis auf Grundlage eines Gutachtens gem. § 21 StVZO (oder § 19 Abs. 2 StVZO) erteilt.

Ein Antrag nach § 13 EG-FGV ist zu stellen, wenn es sich um die erstmalige Zulassung eines Neufahrzeuges der Klassen M (u. a. PKW, Wohnmobile), N (u. a. LKW, Sattelzugmaschinen) und O (Anhänger) handelt, für das keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt.

Für die Zulassung aller übrigen neuen oder gebrauchten Fahrzeuge, für die keine EG-Typgenehmigung (COC-Bescheinigung) vorliegt, ist eine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu beantragen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie durch Veränderungen am Fahrzeug (z. B. Gasanlageneinbau, Fahrwerksänderungen) ein Gutachten nach § 19vAbs. 2 in Verbindung mit § 21 StVZO vom amtlich anerkannten Sachverständigen erhalten haben, da auch hier die Betriebserlaubnis für Ihr Fahrzeug erloschen ist und somit neu erteilt werden muss.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV

  1. Ausweisdokument (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein),
  2. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation,
  3. ggf. bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegister- oder Handelsregisterauszug,
  4. ggf. Nachweis der Verfügungsberechtigung.

Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO

  1. Ausweisdokument (Hinweis: Der Antragsteller und der spätere Halter des Fahrzeuges müssen nicht zwingend ein und dieselbe Person sein),
  2. Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Prüforganisation gem. § 21 StVZO oder Abnahmebestätigung einer Prüfingenieurin/eines Prüfingenieurs einer zugelassenen Prüforganisation,
  3. ggf. bei juristischen Personen: Kopie des Gewerberegister- oder Handelsregisterauszug,
  4. ggf. Nachweis der Verfügungsberechtigung,
  5. evtl. bereits vorhandene Zulassungsbescheinigung Teil II,
  6. ggf. Übereinstimmungsbescheinigung (CoC).

Es sind keine Fristen zu beachten.

Die Betriebserlaubnis gilt nur in Deutschland. Der Nachweis der Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I geführt. Diese muss der Fahrzeugführer mitführen. Ebenso muss der Führer des Fahrzeugs für am Fahrzeug ein- oder angebaute Teile den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung mitführen. Erfolgt die Abnahme der Änderung auf der Grundlage einer Erlaubnis, einer Genehmigung oder eines Teilegutachtens, ist hierüber ein entsprechender Nachweis mit Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Auflagen mitzuführen. Von dieser Mitführpflicht ist der Fahrzeugführer dann befreit, wenn ein entsprechender Eintrag im Fahrzeugschein erfolgt ist.
Ist die Betriebserlaubnis erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen zu führen. Kurzzeitkennzeichen an Fahrzeugen, die keinem genehmigten Typ angehören, dürfen nur bei Fahrten zu den vorgenannten Zwecken im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurückgeführt werden.

Ein selbst konstruiertes Fahrzeug oder der Import eines Fahrzeugs, welches noch nie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWG) homologiert wurde, soll in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen werden. Die antragstellende Person ist über das Fahrzeug verfügungsberechtigt oder ist vom Verfügungsberechtigten beauftragt.

  • Sie beantragen ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen
  • Sie reichen das Gutachten zusammen mit den weiteren Unterlagen bei Ihrer örtlichen Zulassungsbehörde ein.
  • Diese erstellt bzw. ändert dann die Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein) oder vermerkt mit Siegel auf dem Gutachten zur Erlangung einer Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV oder Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO, dass die Betriebserlaubnis erteilt wurde. 

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Tarifstelle 223.1 Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV: 39,50 EUR.

Grundsätzlich gilt:

Bei Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung I wird der Vorgang immer dem Kraftfahrt-Bundesamt mitgeteilt, dabei fallen folgende zusätzlichen Gebühren an:

Diese Gebühr erhöht sich bei der Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I um 0,90 EUR und Tarifstelle 125, Berichtigung der Erfassungsunterlagen ohne HW (KBA): 0,60 EUR und Tarifstelle 233: je Klebesiegel 0,30 EUR. Zusätzlich um Tarifstelle 123 bei Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II: 3,80 EUR.

Plus ggfls.: Tarifstelle 399

Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem Zeitaufwand, mit 12,80 EUR je angefangener Viertelstunde.

Zuständige Einrichtungen