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Anzeige gem. § 11 ViehVerkV gewerbsmäßiger Viehhandelsunternehmen/Viehtransportunternehmen/Sammelstellen

Kurzbeschreibung

Wenn Sie einen Gebewerbetrieb im Bereich Viehhandel/Viehtransport/Sammelstellt betreiben möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

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Beschreibung

Wer gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Im Falle des Betreibens einer Sammelstelle, ist der Ort der Sammelstelle mit anzugeben.

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt: 

  1. Ausweisdokument,
  2. Name und Anschrift.

Im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: Den Ort der Sammelstelle.

Mit der Tätigkeit darf erst nach der Anzeige und der entsprechenden Zulassung begonnen werden (siehe §§ 12, 13, 14 ViehVerkV).

Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Gemäß Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) werden für § 11 ViehVerkV keine Gebühren erhoben.

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Zuständige Einrichtungen