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Ausnahmegenehmigung - Parkerleichterung für Schwerbehinderte (aG light)

Onlinedienstleistung

Beschreibung

Wenn Sie schwerbehindert sind, aber die Voraussetzungen für den EU-einheitlichen "blauen Parkausweis" nicht vorliegen, ist unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Parkerleichterung mit einem "orangen Parkausweis" möglich.

Gültigkeitsdauer

Die Befristung einer aG light hängt von der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ab. Ist dieser unbefristet gültig, wird eine aG light mit einer Gültigkeit von maximal 5 Jahren ausgestellt.

Wozu berechtigt Sie Ihr Parkausweis?

Sie sind berechtigt:

  • bis zu 3 Stunden im eingeschränkten Haltverbot zu Parken (unter Auslage der Parkscheibe)
  • zum Parken im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem das Parken durch Zusatzschild erlaubt ist. Hier darf die zulässige Parkzeit überschritten werden (unter Auslage der Parkscheibe)
  • bis zu 3 Stunden auf öffentlichen Bewohnerparkplätzen, die durch Verkehrszeichen entsprechend ausgewiesen sind, zu parken (unter Auslage der Parkscheibe)
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeiten zu parken
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu Parken (max. jedoch 24 h)
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen zu Parken, sofern der Verkehr nicht behindert wird

Bitte beachten Sie:

  • Das Parken auf Parkplätzen, die mit einem Rollstuhlfahrersymbol (Behindertenparkplätzen) gekennzeichnet sind, ist nicht zulässig
  • Sie dürfen die Parkerleichterung nur in Anspruch nehmen, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit zur Verfügung steht
  • Die Höchstparkdauer beträgt maximal 24 Stunden

Bitte beachten Sie bei Antragstellung die Datenschutzerklärung.

  • Kopie des Schwerbehindertenausweises (Vor- und Rückseite) oder Feststellungsbescheid
  • Bei Antragstellung durch einen Bevollmächtigten: schriftliche formlose Vollmacht

Die Parkerleichterung kann gewährt werden, wenn eine der folgenden Einschränkungen vorliegt:

  • Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
  • Schwerbehinderung wegen Morbus-Crohn und Colitis-Ulcerosa, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt
  • Schwerbehinderung wegen eines künstlichen Darmausganges und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.

Sie können den Antrag online oder nach vorheriger Terminabsprache vor Ort stellen.

Online:

Sie stellen Ihren Antrag über das Online-Formular. Bei der ersten Beantragung über das Online-Formular muss zunächst ein Erstantrag gestellt werden, auch wenn es sich eigentlich um eine Verlängerung oder Änderung handelt.
Nach der Prüfung erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung per E-Mail.

Vor Ort:

Bitte wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Einrichtung.

Durch den Fachbereich Soziales wird die Anspruchsberechtigung in jedem Einzelfall geprüft. Erst nach Rückmeldung vom Fachbereich Soziales wird eine aG light ausgestellt oder der Antrag abgelehnt. Nach erfolgter Prüfung erhalten Sie eine Rückmeldung per E-Mail oder Post.

Name Typ Kosten
Verwaltungsgebühr Gebuehr 12,00 EUR

Überweisung

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen