Wartungsarbeiten am 30. September 2026

Wartungsarbeiten am 30. September 2026

Am Mittwochabend (30.09.2026) finden notwendige Wartungsarbeiten am Kommunalportal statt. Hierdurch kann es zu temporären Ausfällen und Nichtverfügbarkeit des Kommunalportals bzw. der Onlinedienste kommen. Die Onlinedienste stehen ab dem Vormittag des 1.10.2026 wieder zur Verfügung.

Wir bitten die Unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

BIS: Suche und Detail

Ein Stiefkind adoptieren

Kurzbeschreibung

Sie wollen Ihr Stiefkind adoptieren? Die Adoptionsstelle berät und begleitet Sie bei den weiteren Schritten. Hier erfahren Sie mehr über den Prozess.

Beschreibung

Für Familien, die sich für eine Stiefkindadoption interessieren

Wenn Sie in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft den Wunsch haben, das Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners zu adoptieren, stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch für offene Fragen zur Verfügung und Informieren Sie über Möglichkeiten und Grenzen einer Stiefkindadoption.

Die Beratung zur Stiefkindadoption ist sowohl für gleichgeschlechtliche Paare als auch für gegengeschlechtliche Paare offen.

Beratungspflicht bei Stiefkindadoptionen

Seit dem 01. April 2021 ist gem. § 9a AdVermiG eine Beratung bei einer staatlich anerkannten Adoptionsvermittlungsstelle vor einer Stiefkindadoption verpflichtend für alle Beteiligten gesetzlich vorgeschrieben.

Alle Beteiligten (die leiblichen Eltern, der annehmende Stiefelternteil und das Kind, entsprechend seinem Alter) erhalten nach dieser Beratung einen Beratungsschein. Dieser Schein ist zwingend beim Familiengericht bzw. beim Notar für den Adoptionsantrag einzureichen; fehlt er, wird der Antrag zurückgewiesen.

Eine Ausnahme für diese Beratungspflicht besteht, wenn der annehmende Elternteil bereits bei der Geburt des Kindes mit dem leiblichen Elternteil verheiratet war oder der Aufenthalt des anderen leiblichen Elternteils ist dauernd unbekannt, im Ausland oder seine Einwilligung wurde gerichtlich ersetzt.

  • Sie sollten mindestens ein Jahr verheiratet sein.
  • ODER Sie leben seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammen.
  • ODER ein gemeinsames Kind lebt mit im Haushalt.
  • Zwischen Annehmendem und Kind muss sich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt haben. Je nach Alter des Kindes ist hierfür ein mehrjähriges Zusammenleben notwendig.
  • Das Kind sollte über seinen Status aufgeklärt worden sein und von der Existenz des außerfamiliär lebenden Elternteils wissen.
  • Dieser Elternteil muss der Adoption zustimmen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen