Bußgeldstelle - Vollstreckung eines Fahrverbotes
Kurzbeschreibung
Wenn die Bußgeldstelle gegen Sie ein Fahrverbot verhängt hat, dann müssen Sie Ihren Führerschein abgeben und dürfen kein Fahrzeug mehr fahren.
Beschreibung
Mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (zwei Wochen nach Zustellung) beginnt die viermonatige Frist zur Abgabe des Führerscheins. Wenn keine Viermonatsfrist gewährt wurde, wird das Fahrverbot zu diesem Zeitpunkt wirksam. Wurde eine Viermonatsfrist gewährt, wird das Fahrverbot auch dann wirksam, wenn der Führerschein nicht rechtzeitig in amtliche Verwahrung gegeben wird.
Um das Fahrverbot anzutreten, können Sie Ihren Führerschein per Einschreiben unter Angabe des Aktenzeichens zusenden oder in den Hausbriefkasten einwerfen. Beachten Sie bitte, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheines keine Kraftfahrzeuge mehr führen dürfen und dass der Führerschein erst als abgegeben gilt, wenn dieser bei der Stadt Leverkusen eingegangen ist. Nach Ablauf des Fahrverbotes wird Ihnen der Führerschein per Einwurfeinschreiben zurückgesendet.
- Kopie des Bußgeldbescheides, Hinweisschreiben oder Aktenzeichen
Zuständige Einrichtungen
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Bußgeldstelle - Abteilung 362
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- Straße: Miselohestraße Hausnummer: 4
- PLZ: 51379 Ort: Leverkusen
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- Telefon:
0214 406-36298 - E-Mail:
362-02@stadt.leverkusen.de
- Telefon:
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