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Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes

Kurzbeschreibung

In begründeten Ausnahmefällen besteht gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung die Möglichkeit, einen Schwerbehindertenparkplatz vor der Wohnung oder der Arbeitsstätte einrichten zu lassen.

Beschreibung

Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder blinde Menschen können einen persönlichen Behindertenparkplatz beantragen. Voraussetzung hierfür ist eine vorhandene Eintragung des Merkzeichens "aG“ oder "Bl“ im Schwerbehindertenausweis. Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder einer vergleichbaren Funktionseinschränkung können ebenso einen Parkplatz beantragen.

Die Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes berührt die Interessen anderer Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, da dieser Parkplatz der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung steht. Aus diesem Grund wird immer eine Einzelfallentscheidung getroffen. Ein Rechtsanspruch auf einen personenbezogenen Behindertenparkplatz besteht nicht.

Gültigkeitsdauer

Die Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes hängt von der Gültigkeitsdauer des "Blauen EU-Parkausweises" ab und wird für maximal fünf Jahre genehmigt.

  • vollständig ausgefüllter Antrag
  • Einwilligung in die Datenverarbeitung

Weitere Nachweise in Kopie:

  • Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes
  • Ausnahmegenehmigung der Stadt Leverkusen sowie blauer Parkausweis zur Auslegung im Auto
  • evtl. Skizze über den gewünschten Standort
  • Nachweis Antragsschreiben/Ablehnungsschreibens des Vermieters bzw. Nachweis weiterer Bemühungen
  • Es ist kein geeigneter Parkplatz auf privaten Flächen vorhanden (z.B. auf dem eigenen Grundstück, Mieterparkplatz, eigene Parkplätze des Arbeitgebers). 
  • Es liegt ein Nachweis Antragsschreiben/Ablehnungsschreibens des Vermieters bzw. Nachweis weiterer Bemühungen vor.
  • Die örtlichen Voraussetzungen müssen die Einrichtung eines Behindertenparkplatzes zulassen. Das bedeutet, ein  Stellplatz kann nur dort eingerichtet werden, wo es zulässig ist und wo genügend Platz dafür geschaffen werden kann, ohne den Verkehr zu beeinträchtigen (z. B. nicht in Haltverbotsstrecken).

Berechtigte Personenkreise

  • schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen
  • blinde Menschen (Merkzeichen Bl)

Bitte senden Sie uns den ausgefüllten Antrag und alle weiteren Unterlagen an die angegebene E-Mail-Adresse unter "Zuständige Einrichtung" zu.

Bei Vorliegen aller notwendigen Nachweise wird geprüft, ob ein personenbezogener Parkplatz eingerichtet werden kann. Die Prüfung zieht neben den individuellen Voraussetzungen der Antragstellerin oder des Antragstellers auch die Parkraumsituation im öffentlichen Straßenraum in Betracht.

Im Falle einer positiven Prüfung wird die Einrichtung des Parkplatzes veranlasst. Über die Anordnung oder Ablehnung des von Ihnen beantragten Stellplatzes erhalten Sie einen Bescheid. Die Einrichtung des Parkplatzes erfolgt durch die TBL und kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Es werden für Anordnung oder Einrichtung des personenbezogenen Parkplatzes keine Gebühren erhoben.