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Fahrschulerlaubnis

Kurzbeschreibung

Wenn Sie als selbständiger Fahrlehrer oder Fahrlehrerin Fahrschüler und Fahrschülerinnen ausbilden wollen oder durch beschäftigte Fahrlehrer*innen ausbilden lassen wollen, dann benötigen Sie gemäß Fahrlehrergesetz eine Fahrschulerlaubnis.

Beschreibung

Wer als selbständiger Fahrlehrer oder Fahrlehrerin Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler und FAhrschülerinnen) oder durch bei sich beschäftigte Fahrlehrer und Fahrlehrerinnen ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. 

Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt. Sollten mehrere Unterrichtsräume betrieben werden, muss für jeden zusätzlichen Raum eine Zweigstellenerlaubnis beantragt werden. "Fahrschule" ist ein Begriff für eine überwiegend privatwirtschaftliche Schule zum Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen. Fahrlehrer und Fahrleherinnen sind nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) und seinen Verordnungen staatlich anerkannte Lehrkräfte. Sie bilden ihre Schüler und Schülerinnen, in der Mehrzahl Personen, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler und Fahrschülerinnen), nach den Vorgaben der Fahrschüler-Ausbildungsordnung in Theorie und Praxis aus. Die Ausbildung wiederum darf nur in einer Fahrschule erfolgen. 

Die Fahrschule muss bestimmten Kriterien entsprechen. In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Die Einzelheiten der nach § 11 Abs. 1 Nr. 6 FahrlG und § 4 FahrlGDV vorgeschriebenen Lehrmittel ergeben sich aus der Richtlinie über die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die im Verkehrsblatt bekannt gemacht wurde.

  • formloser Antrag mit Angaben zu Name und Sitz der Fahrschule sowie der zu schulenden Fahrerlaubnisklassen Führungszeugnis
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung, Finanzamt, Stadtkasse Stadt Leverkusen)
  • Negativauskunft aus der Schuldnerkartei (Amtsgericht Leverkusen)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen im Bürgerbüro der Stadt Leverkusen)
  • amtlich beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheines
  • Tätigkeitsnachweis als Fahrlehrer
  • eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist
  • eine Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrganges über die Lehrgangsteilnahme
  • maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung
  • Mietvertrag
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen
  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge
  • Gutachten über die Raumabnahme (die Auftragserteilung erfolgt durch die Führerscheinstelle nach Vorlage der Kostenübernahmeerklärung des Antragstellers)

Es bestehen keine Fristenvorgaben für Sie als antragstellende Person.

Die Fahrschulerlaubnis wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person: 

  • mindestens 25 Jahre alt ist,
  • in Besitz der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse, für die er/sie die Fahrschulerlaubnis beantragt, ist,
  • mindestens ein zweijähriges hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer*in nachweisen kann,
  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang der Fahrschulbetriebswirtschaft von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu jeweils 45 Minuten nachweisen kann und
  • den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge vorhält. 

Darüber hinaus dürfen keine Tatsachen vorliegen, 

  • die die Person für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen oder
  • die die Annahme rechtfertigen, dass die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) nicht erfüllen werden können.

Bei einer juristischen Person oder Personengesellschaft muss eine gesetzliche Vertretung der juristischen Person (zum Beispiel eine Geschäftsführung) zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellt werden. Dieser muss nach dem Gesellschaftsvertrag allgemein alleinvertretungsberechtigt oder alleinvertretungsberechtigt für die Führung des Fahrschul-Ausbildungsbetriebes sein und die oben genannten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die für die verantwortliche Leitung bestellte Person muss nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung der beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz (FahrlG) erfüllt werden.

Die Gebühren für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis betragen 102,00 EUR und für die Erteilung einer Zweigstellenerlaubnis 84,40 EUR.