Störung Tevis

Derzeit kommt es im städtischen Terminbuchungssystem sporadisch zu technisch bedingten Ausfällen. Dadurch kann die Vereinbarung oder Verwaltung (Buchung sowie Stornierung) von Terminen vorübergehend beeinträchtigt sein. Wir entschuldigen uns für die Unannehmlichkeiten und bitten um Ihr Verständnis. Die zuständigen Stellen arbeiten mit Nachdruck an der Behebung der Störung. Sobald das System wieder uneingeschränkt verfügbar ist, informieren wir Sie an dieser Stelle.

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Anzeige eines Wanderlagers

Kurzbeschreibung

Sie wollen außerhalb Ihrer Betriebsstätte mit einer öffentlich beworbenen Verkaufsveranstaltung Waren anbieten oder auch Warenbestellungen entgegen nehmen? Dann müssen Sie diese Veranstaltung vier Wochen vor Beginn anzeigen.

Beschreibung

Ein Wanderlager liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertreiben wollen. Das ist zum Beispiel bei sogenannten Kaffeefahrten der Fall, wenn Sie in einem Hotel oder in einer Gaststätte verkaufen. Auch ein Verkauf in einem leerstehenden Ladenlokal, das Sie nur vorübergehend nutzen, zählt dazu.

Wird das Wanderlager öffentlich beworben, etwa durch Plakate, Zeitungsanzeigen, Rundschreiben, Einladungen und wird die An- und Abreise der teilnehmenden Personen zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch die veranstaltende Person oder von Personen im Zusammenwirken mit der veranstaltenden Person erfolgen, so ist es zuvor bei der zuständigen Gewerbestelle anzuzeigen.

Das Wanderlager darf an Ort und Stelle durch die in der Anzeige genannte veranstaltende Person oder eine von dieser bevollmächtigte Vertretung geleitet werden; der Name der Vertretung ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als veranstaltende Person auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets eine Vertretung anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.

Hinweis: Es gibt auch Tätigkeiten, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Weitere Informationen finden Sie unter § 55a Gewerbeordnung (GewO) und § 55b Gewerbeordnung (GewO). Außerdem dürfen die in § 56 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten im Reisegewerbe nicht angeboten werden.

  • Personalausweis oder Reisepass mit einer Meldebescheinigung der anzeigenden Person 
  • Bei Vertretung: Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung der bevollmächtigten Person
  • Bei juristischen Personen: aktueller Auszug aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister
  • Wortlaut und Form der geplanten öffentlichen Ankündigung
  • Gegebenenfalls: Reisegewerbekarte der veranstaltenden und der bevollmächtigten Person

Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen.

  • Der Veranstalter beziehungsweise die Veranstalterin eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
  • Nachweise der persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit.
  • Bei Vertretung: Zweitschrift oder beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters beziehungsweise der Veranstalterin.

Es fallen keine Gebühren an.

Zuständige Einrichtungen